§ 35a EStG-Mieter können Steuerbegünstigung beanspruchen
Nun hat es auch der BFH bestätigt:
Mieter können Aufwendungen für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen steuermindernd geltend machen. Dies gilt auch, wenn sie die Verträge mit den Handwerkern nicht selbst abgeschlossen haben. In der Regel werden diese Verträge von den Wohnungseigentümern oder der Wohnungseigentümergemeinschaft mit den Handwerkern abgeschlossen.
Lt. BFH ist es ausreichend, dass die Handwerkerleistungen den Mietern zugutekommen. Für den Nachweis beim Finanzamt genügt eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung des Vermieters. Wichtig ist hierbei, dass sich daraus Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungserbringer und Leistungsempfänger einschließlich dem gezahlten Betrag erkennen lassen. Aus Vermietersicht ist darauf zu achten, dass diese Angaben in die Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden.