EISMANN + PARTNER

NEWS

Abfindungen – Steuervorteile ausnutzen

Viele Unternehmer reduzieren in der Coronakrise oder auf Grund von Strukturwandel die Zahl ihrer Mitarbeiter und bieten im Gegenzug dafür Abfindungen an.

Bei etwaigen Verhandlungen mit Arbeitnehmern sollten bereits die bestehenden steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten beim Arbeitnehmer ins Auge gefasst werden, um eine für beide Verhandlungspartner wirtschaftlich optimale Lösung zu finden.

Welche Möglichkeiten bieten sich?

Hier sind die steuerlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers entscheidend.

Grundsätzlich könnte dieser die begünstigte Besteuerung nach der sogenannten „Fünftelregelung“ in Anspruch nehmen.

In diesem Zusammenhang sollte geprüft werden, in welchem Jahr die Abfindung ausgezahlt wird und ob z.B. verheiratete Arbeitnehmer für dieses Jahr bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Einzelveranlagung von Ehegatten und die Fünftelregelung wählen.

Dies kann vorteilhaft sein, wenn der Arbeitnehmer neben dem Arbeitseinkommen keine weiteren nennenswerte Einkünfte hat und der Ehegatte eigene Einkünfte versteuern muss.

Nicht selten möchte der Arbeitnehmer mit der Abfindung auch seine Altersversorgung aufbessern.

Seit 2018 dürfen Abfindungen steuer- und sozialabgabenfrei in einen bereits bestehenden oder neuen betrieblichen Altersvorsorgevertrag bis zu bestimmten Höchstbeträgen eingezahlt werden.

Die spätere Betriebsrente ist zwar voll steuerpflichtig, im Ruhestand ist der Steuersatz aber meist deutlich geringer als in der Erwerbsphase und der Arbeitnehmer scheidet aus dem Dienstverhältnis mit der Gewissheit aus, die gesetzliche Rente mit der betrieblichen Rente aufgebessert zu haben.

Auf Abfindungen werden keine Rentenbeiträge erhoben, so dass sich die Rente dadurch auch nicht erhöht. Der Arbeitgeber kann die Abfindung aber direkt an die Rentenkasse entrichten, so dass später bei vorzeitigem Renteneintritt Abschläge reduziert werden bzw. die Rentenansprüche erhöht werden. In diesem Fall sind nur 50% der Abfindung steuerpflichtig. Für den steuerpflichtigen Anteil kann die „Fünftelregelung“ beantragt werden.

Als letzte Variante wäre das sogenannte Wertguthaben anzuführen. Wer auf die Abfindung finanziell nicht unbedingt angewiesen ist, kann sämtliche Abgaben sparen und sich möglicherweise einen früheren Ruhestand leisten.

Dafür füllt der Arbeitnehmer mit der Abfindung ein Wertguthaben beim Arbeitgeber auf. Dieses wird mit Ende des Arbeitsvertrages an die Deutsche Rentenversicherung übertragen und dort geparkt. Hieran schließt sich oft eine Phase des Arbeitslosengeldbezuges. Danach beginnt die Auszahlungsphase für das Wertgutachten. Die Rentenkasse zahlt dieses Wertguthaben Stück für Stück vor der eigentlichen Rente aus und wird quasi zum Arbeitgeber. In der Auszahlungsphase fallen zwar Steuer und Sozialabgaben an, diese fallen jedoch niedriger aus, weil die neuen Bezüge niedriger sind als das frühere Gehalt. Ist das Wertguthaben aufgebraucht, beginnt die eigentliche Rente.

Für dieses – verkürzt dargestellte – Verfahren sollte jedoch eine ausführliche Beratung in Anspruch genommen werden.

Sie sehen, dass es sich lohnt, bereits in der Verhandlungsphase die steuerlichen Auswirkungen beim Arbeitnehmer auszuloten.

Bei der Formulierung von Aufhebungsverträgen empfehlen wir ohnehin, juristischen Beistand zu Rate zu ziehen.

2021-09-15T10:00:55+02:00September 15, 2021|Betriebsführung|