Abgabe zur zusammenfassenden Meldung (ZM) – Zwangs- und Bußgelder vermeiden
Unternehmer, die innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen oder sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet der EU erbringen, sind nach § 18 a UStG verpflichtet, bis zum 25. Tag des darauffolgenden Monats eine sogenannte ZM-Meldung (zusammenfassende Meldung) an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Die ZM enthält Daten zu den im Vormonat getätigten innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Da die meisten Unternehmen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung Fristverlängerung beantragt haben, wurde aus verwaltungsökonomischen Gründen
die ZM-Meldung in vielen Fällen zusammen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung zum 10. des übernächsten Monats vorgenommen. Die Frist zur Abgabe der ZM war in diesen Fällen bereits abgelaufen.
In der Praxis ist festzustellen, dass das Bundeszentralamt für Steuern diese Fälle verstärkt aufgreift und von der Möglichkeit Gebrauch macht, Zwangsgeld zur rechtzeitigen Abgabe der ZM festzusetzen oder Bußgeldverfahren zu eröffnen. Für die nicht vollständige, nicht rechtzeitige oder
nicht richtige Übermittlung der ZM können Bußgelder bis zu 5.000,- € festgesetzt werden.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, gegebenenfalls Ihre innerbetrieblichen Abläufe dergestalt einzurichten, dass Ihnen die rechtzeitige Abgabe der ZM bzw. die Datenübermittlung möglich ist.
In Fällen, in denen die Buchhaltung durch unsere Kanzlei erstellt wird, werden unsere Mitarbeiter auf Sie zukommen, um die Arbeitsabläufe gegebenenfalls entsprechend einzurichten.