Änderungen bei der Erbschaftsteuer ab 2021
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 wurden einige Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes beschlossen, die in Erbfällen insbesondere beim Vererben von Betriebsvermögen an den überlebenden Ehegatten zu einer deutlichen Mehrbelastung führen können.
Bei Ehegatten mit gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft führte bislang das Erbe vom verstorbenen Ehegatten beim überlebenden Ehegatten nur insoweit zur Erbschaftsteuer, als der Erwerb den sogenannten fiktiven Zugewinnausgleich, den persönlichen Freibetrag und den Versorgungsfreibetrag überstiegen hat.
Bei der Rechtslage bis 29.12.2020 wurden bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs das steuerlich begünstigte Betriebsvermögen, das steuerfreie Familienwohnheim sowie vermietete Immobilien (Ansatz nur mit 90% des Grundbesitzwertes) unbeschadet der Steuerfreiheit mit in die Berechnung aufgenommen. Dadurch kam es zu einer teilweisen doppelten Begünstigung des überlebenden Ehegatten. Dieser konnte die berechnete fiktive Zugewinnausgleichsforderung in voller Höhe vom steuerpflichtigen Erwerb abziehen und zwar ungeachtet dessen, ob im Nachlass ganz oder teilweise steuerfreies Vermögen vorhanden war.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 korrigierte der Gesetzgeber nun diese Art der Doppelbegünstigung des überlebenden Ehegatten.
Nunmehr wird bei der Ermittlung der steuerfreien fiktiven Ausgleichsforderung des überlebenden Ehegatten eine anteilige Kürzung vorgenommen; und zwar im Verhältnis des um den Wert des steuerbefreiten Vermögens geminderten Werts des Endvermögens zum ungeminderten Wert des Endvermögens des verstorbenen Ehegatten. Dies führt dazu, dass insbesondere beim Übergang von steuerbegünstigtem Betriebsvermögen die steuermindernde Zugewinnausgleichsforderung deutlich geringer ausfällt.
In die gleiche Richtung zielt die anteilige Kürzung von im Erbfall übernommenen Schulden und Lasten, die in keinem Zusammenhang mit einzelnen Vermögensgegenständen stehen. Hierunter fallen insbesondere Pflichtteilsansprüche oder Darlehensverbindlichkeiten, welche in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einzelnen geerbten Vermögensgegenständen stehen.
Auch diese Belastungen können künftig nur anteilig steuermindernd in Ansatz gebracht werden, wenn sich im geerbten Vermögen z.B. steuerbegünstigtes Betriebsvermögen oder das steuerfreie Eigenheim befinden.