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Änderungen bei der Schwerbehindertenabgabe

Arbeitgeber mit mehr als 20 Mitarbeitern sind verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dies schreibt §154 SGB IX vor. Wenn die Beschäftigungspfl icht nicht oder nicht vollständig erfüllt wird, sind Sie als Arbeitgeber verpfl ichtet, eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Trotz dieser finanziellen Belastung beschäftigen noch immer rund ein Viertel aller Unternehmen keine Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung. Aus diesem Grund ist am 1.1.2024 das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes in Kraft getreten.

Die neuen festgesetzten Werte gelten ab dem Beschäftigungsjahr 2024, sind also erstmalig für die Berechnung der bis zum 31.3.2025 zu entrichtenden Ausgleichsabgabe zu berücksichtigen. Für die am 31.3. 2024 fällige Zahlung der Ausgleichsabgabe für das Beschäftigungsjahr 2023 gelten noch die Beiträge nach der Rechtslage bis zum 31.12.2023.

Folgende Werte wurden für die Beschäftigungsjahre ab 2024 neu festgesetzt:

Arbeitgeber mit
• jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen sind nicht beschäftigungspflichtig – sie zahlen keine Ausgleichsabgabe;

• jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, zahlen sie je Monat 140 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen 210 Euro;

• jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen; sie zahlen 140 Euro, wenn sie im Jahresdurchschnitt weniger als zwei Menschen mit Schwerbehinderung beschäftigen, 245 Euro, wenn sie jahresdurchschnittlich weniger als einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen und 410 Euro, wenn sie jahresdurchschnittlich null schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

Für Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen gilt wie bisher eine prozentuale Beschäftigungsquote von 5% bzw. folgenden Zahlungsverpflichtungen: Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderung oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent der in den Aufträgen enthaltenen Arbeitsleistung kann auf die zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden.

2024-04-04T06:58:48+02:00Mai 14, 2024|Betriebsführung|