Änderungen bei Mini- und Midijobs ab 1.1.2025
Ab Januar 2025 gilt ein neuer Mindestlohn. Das bringt auch Änderungen für Minijobber mit sich. Ob Nebenverdienst für Schüler und Studierende, als Nebeneinkommen oder um die Rente aufzubessern: Minijobs sind nach wie vor weitverbreitet und politisch nicht unumstritten: Etwa 3,4 Millionen Menschen gehen derzeit in Deutschland einer sogenannten geringfügigen Beschäftigung nach. Für diese gibt es ab Januar 2025 mehr Geld, denn die Minijob- Verdienstgrenze steigt auf 556 Euro im Monat.
Dank der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 Euro auf 12,82 Euro pro Stunde können Minijobber ab dann etwas mehr verdienen und behalten trotzdem die Vorteile eines Minijobs. Konkret steigt die monatliche Verdienstgrenze 2025 von derzeit 538 Euro auf 556 Euro. Aufs Jahr gerechnet, entspricht das einem maximal möglichen Verdienst von 6.672 Euro.
Wichtig zu wissen: Trotz des höheren Mindestlohns bleibt die maximale Arbeitszeit für Minijobber unverändert. Auch mit der neuen Verdienstgrenze sind 2025 rund 43 Stunden pro Monat möglich. Genauer gesagt: Ihre Minijobber dürfen 43 1/3 Stunden (43 Stunden und 20 Minuten) pro Monat arbeiten, um die Minijob-Grenze nicht zu überschreiten.
Zahlen Sie als Arbeitgeber einen höheren Stundenlohn, dürfen Sie nur entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten, um noch als Minijobber anerkannt zu werden. Es empfiehlt sich also, die monatliche Stun denzahl genau zu berechnen, um den Minijob- Status zu behalten.
Wann wird der Minijob zum Midijob? Liegt das monatlich erzielte Arbeitsentgelt aus einer oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen 2025 regelmäßig über 556 Euro im Monat, wird aus dem Minijob ein Midijob. Die sogenannte Gleitzone liegt wegen der Mindestlohnerhöhung zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro.
Weiterhin gilt, dass Arbeitnehmer beim Midijob einen umfassenden Schutz in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung haben, sie müssen aber nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für die spätere Rente wird trotzdem der volle Verdienst berücksichtigt. Minijobber sind hingegen nur rentenversicherungspflichtig, es sei denn, sie haben sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.