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Anspruchsausweitung des Kinderkrankengeldes in 2021

Eine der großen Herausforderungen in der Corona-Pandemie besteht für Familien in der Betreuung der Kinder bei der Schließung von Schulen und Kitas. Als Arbeitgeber gilt es, flexibel zu reagieren, wenn Arbeitnehmer wegen der Kinderbetreuung ausfallen.
Ab 05.01.2021 gelten folgende neue Regelungen:
Der Anspruch besteht im Jahr 2021 nicht nur, wenn das Kind erkrankt ist, sondern auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Das Kinderkrankengeld steigt für das Jahr 2021 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 40 Tage pro Kind. Bei mehr als zwei Kindern stehen Eltern jeweils max. 45 Tage zu, Alleinerziehenden max. 90 Tage. Ist ein Elternteil privat krankenversichert, hat dieser lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung, jedoch in der Regel keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen gegenüber dem privaten Krankenversicherer. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat in diesen Fällen nur Anspruch auf die „eigenen“ Kinderkrankgeldtage. Gesetzlich versicherte Eltern, die beide berufstätig sind, können sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen, wenn der jeweils betreuende Elternteil seine eigenen Anspruchstage ausgeschöpft hat. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers, der die Freistellung seines Arbeitnehmers gewahren muss.

2021-03-22T09:31:10+01:00März 22, 2021|Betriebsführung, Corona / COVID-19|