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Arbeiten in Zeiten von Corona – Bewirtung bei virtuellen Meetings

Oft finden berufliche und geschäftliche Meetings mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern nicht mehr vor Ort, sondern virtuell per Videokonferenz statt. Doch was ist eigentlich mit den Kosten für die Bewirtung von Arbeitnehmern und Geschäftspartnern, wenn man gemeinsam vor dem PC oder Laptop isst?

Grundsätzlich ist die physische Anwesenheit keine gesetzliche Voraussetzung für eine Bewirtung im Sinne des Steuerrechts.

Bisher gibt es zumindest keine gegenteilige Verwaltungsauffassung bzw. Rechtsprechung. Daher muss auch bei der Besprechung per Videokonferenz, die normalerweise in einem Lokal bei einem Essen stattgefunden hätte, die Bewirtung nicht fehlen.

Aufwendungen für die Pizza, die der Pizzaservice den verschiedenen Teilnehmern liefert, stellen somit steuerlich anzuerkennende Bewirtungskosten dar, falls die üblichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehören die Aufzeichnungen zum Anlass der Bewirtung, der ganz konkret dokumentiert werden sollte, sowie zum Ort der Bewirtung. Bei einer Bewirtung im Rahmen einer Videositzung sollte als Ort die Anschrift eines jeden Teilnehmers aufgezeichnet werden. Aufwendungen für Bewirtungen mit geschäftlichem Anlass können zu 70 % (Geschäftspartnern, Kunden, freie Mitarbeiter, Fachkollegen etc.) abgezogen werden.

Werden ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen dieser Konferenzen bewirtet, handelt es sich nicht um geschäftlich veranlasste, sondern betriebliche Aufwendungen, diese sind zu 100 % als Betriebsausgabe abzugsfähig. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass der Wert der einzelnen Mahlzeit 60,- € nicht übersteigt, da ansonsten die Bewirtung vom Finanzamt als unangemessen hoch eingestuft wird.

2020-12-08T10:48:41+01:00Dezember 8, 2020|Betriebsführung|