Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Gute Nachrichten für Arbeitnehmer.
Die Befristung der Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld wurde um ein Jahr verlängert. Die Steuerfreiheit gilt damit für Lohnzahlungsräume
– die nach dem 29.02.2020 beginnen und
– vor dem 01.01.2022 enden.
Ebenfalls bis Ende des Jahres 2021 wurde das erhöhte Kurzarbeitergeld verlängert.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen gelten auch bis 31.12.2021.
Der Lohn aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, bleibt somit weiterhin anrechnungsfrei. Anders sieht es mit dem Entgelt einer kurzfristigen Beschäftigung aus. Dieses wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.