Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale ab 2023
Bei der Neuregelung zur steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers hat sich in der endgültigen Fassung des Jahressteuergesetzes eine Änderung zum ursprünglichen Entwurf ergeben. Die Neuregelungen in Kürze: Was galt bisher?
Ein Abzug in unbegrenzter Höhe der anfallenden Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer konnte bisher nur in sogenannten „Mittelpunktsfällen“ vorgenommen werden. Voraussetzung war, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete.
Ein begrenzter Abzug der Aufwendungen auf einen Höchstbetrag von max. 1.250,- € wurde Steuerpflichtigen gewährt, denen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Diese sogenannten „Nicht-Mittelpunktfälle“ betrafen z.B. Lehrer.
Eine Home-Office-Pauschale von bisher 5,- € pro Tag wurde Steuerpflichtigen gewährt, die ihre Tätigkeit nicht am Arbeitsplatz beim Arbeitgeber ausgeübt haben, sondern ihre Arbeitsleistung in der privaten Wohnung erbracht haben. Die Pauschale wurde auch gewährt, wenn die Tätigkeit in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer oder in der Küche erledigt wurde, weil kein Arbeitszimmer zur Verfügung stand.
Welche Regeln gelten ab 1.1.2023?
In den sogenannten „Mittelpunktsfällen“ bleibt es beim Abzug in unbegrenzter Höhe. Alternativ hierzu kann der Steuerpflichtige auch eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260,- € in Anspruch nehmen. Dann ist es nicht mehr notwendig, sämtliche einzelnen Aufwendungsposten zusammen zu stellen und eine aufwendige Berechnung vorzunehmen.
Aufwendungen für das Arbeitszimmer in sogenannten „Nicht-Mittelpunktsfällen“, die bisher auf einen Höchstbetrag von 1.250,- € gedeckelt wurden, können in dieser Form nicht mehr angesetzt werden. Diese Steuerpflichtigen müssen auf die Neuregelung der Home-Office-Pauschale ausweichen. Diese Pauschale wurde von 5,- € pro Arbeitstag auf 6,- € pro Arbeitstag erhöht, der jährlich maximal abziehbare Betrag wurde von bisher 600,- € auf jährlich 1.260,- € ab 2023 aufgestockt. Für diese Gruppe von Steuerpflichtigen ist es auch nicht mehr zwingend notwendig, dass ein typisches häusliches Arbeitszimmer ohne private Mitnutzung vorliegt. Wie bisher bei der Home-Office-Pauschale, kann die Tätigkeit zu Hause auch in einer Arbeitsecke im Wohn-, Ess- oder Schlafzimmer erledigt werden.
Von der Home-Office-Pauschale abgedeckt werden ausschließlich Aufwendungen, die sich auf die Raumnutzung erstrecken. Ausgaben für Arbeitsmittel (Computer, Bürobedarf, Schreibtisch, Regal etc.) können weiterhin zusätzlich bei den Werbungskosten angesetzt werden.
Neu geregelt wurde, dass neben der Tagespauschale in Höhe von 6,- € auch Fahrten zur Arbeitsstätte oder Reisekosten (z.B. für Fahrten zum Kunden) bei den Werbungskosten berücksichtigt werden können. Voraussetzung ist allerdings, dass an diesen Tagen der überwiegende Teil der Arbeitszeit im Home-Office verbracht wird.
Arbeitet z.B. ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz im Büro von 8 Uhr bis 11 Uhr und erledigt den Rest seiner Arbeitszeit zwischen 12 Uhr und 17 Uhr zu Hause, steht ihm für diesen Tag sowohl die Tagespauschale in Höhe von 6,- € zu als auch die Entfernungspauschale für die an diesem Tag getätigte Fahrt zu seiner Tätigkeitsstelle beim Arbeitgeber.
Wichtig: Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Home-Office und Entfernungspauschale gilt nur in den Ausnahmefällen, in denen dem Arbeitnehmer dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz außerhalb der häuslichen Wohnung zur Verfügung steht. Hier gelten strenge Maßstäbe. Sogenanntes „Desk-Sharing“ bzw. „Office-Sharing“ im Großraumbüro werden dem Vorhandensein eines anderen Arbeitsplatzes gleichgestellt.
Die Änderungen bei der Home-Office-Pauschale gelten sowohl im Bereich der Betriebsausgaben bei Selbstständigen als auch im Bereich der Werbungskosten bei Arbeitnehmern.
Wichtig für die Erstellung der Steuererklärung ist, dass die Anzahl der Home-Office-Tage zeitnah vom Steuerpflichtigen aufgezeichnet wird.