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Außergewöhnliche Belastung/Aufwendungen im Krankheitsfall

Aufwendungen im Krankheitsfall (z.B. Kosten für Kuren, alternative Heilbehandlungen etc.), die von der Krankenkasse nicht erstattet werden, können in der Einkommensteuererklärung als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geltend gemacht werden.

Da die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung auf Grund eines Urteils des BFH von der Finanzverwaltung neu zu Gunsten der Steuerpflichtigen geregelt werden musste, wirken sich diese Ausgaben nunmehr verstärkt steuermindernd aus.

Allerdings sind folgende Regeln zu beachten:

Damit die Aufwendungen vom Finanzamt akzeptiert werden, ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen, in dem bescheinigt wird, dass die Behandlung erforderlich ist und gegebenenfalls alternative Behandlungsmethoden anerkannt werden. Dieses Attest muss vor Behandlungsbeginn vorliegen.

In vielen Fällen liegen nur privatärztliche Atteste oder Gutachten vor, die vom Amtsarzt bestätigt werden müssen. Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es ausreichend ist, wenn der Amtsarzt auf ein eigenes Gutachten verzichtet und privatärztliche Gutachten lediglich bestätigt.

Wir empfehlen Ihnen jedoch, vor umfangreichen Behandlungsmaßnahmen, die nicht in vollem Umfang von der Krankenkasse übernommen werden, ein amtsärztliches Attest einzuholen.

2019-06-25T14:15:58+02:00Juni 25, 2019|Rechtsprechung|