Außergewöhnliche Belastung – Unterhaltsleistungen
Unterstützen Sie ein Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, können die Unterhaltsleistungen im Jahr 2020 bis zum Höchstbetrag von 9.400,- € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der Höchstbetrag mindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die pro Jahr über 624,- € liegen. Wird das Kind von mehreren Personen unterstützt, wird der Höchstbetrag je nach Höhe der Leistung an die beteiligten unterstützenden Personen aufgeteilt.
Was passiert jedoch, wenn das unterstützte Kind mit einem Lebensgefährten zusammenlebt, der bereits verdient? Während die Finanzverwaltung unterstellt, dass die Eltern ihre Unterstützungsleistungen dann nur teilweise geltend machen können, da der verdienende Lebensgefährte als Unterstützer gewertet wird, ist der BFH dieser Sichtweise entgegengetreten. Nach Rechtsauffassung des BFH können die Eltern weiterhin den vollen Höchstbetrag für die Unterstützungsleistungen geltend machen.