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Beauftragung ausländischer Baufirmen/Steuerfallen vermeiden

Gerade im Baugewerbe erschwert der Fachkräftemangel eine zeitnahe Erledigung anstehender Baumaßnahmen und/oder Renovierungsarbeiten. Viele Klein- und Kleinstunternehmen aus dem Europäischen Ausland bieten ihre Leistungen auch in Deutschland an. Grundsätzlich besteht kein Problem darin, ausländische Bauunternehmen zu beauftragen.

Folgende steuerliche Sachverhalte müssen jedoch beachtet werden:

1. Abführung von Umsatzsteuer im sog. Reverse-Charge Verfahren: Privatpersonen, die Wohnungen für Wohnzwecke vermieten, gelten als Unternehmer i.S. des UStG, auch wenn die Vermietung von Wohnraum nach § 4 Nr. 12 UStG umsatzsteuerbefreit ist.

Der ausländische Bauunternehmer führt die Renovierungsarbeiten im Inland durch. Es handelt sich umsatzsteuerrechtlich um eine steuerbare Leistung, die dieser im Inland ausführt. Diese Leistung unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 19 %.

Dieser Umsatzsteuerbetrag muss vom Auftraggeber/Leistungsempfänger beim Finanzamt angemeldet und auch bezahlt werden.

Im Übrigen spielt es dabei keine Rolle, wenn Auftraggeber mit jährlichen Umsätzen unter 22.000,- € als sog. Kleinunternehmer gelten oder wenn Auftraggeber ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungen durchführen.

2. Bauabzugssteuer: Unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen müssen einen Steuerabzug von 15 % der Rechnung des Handwerkers vornehmen, wenn dieser keine gültige vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Dieser Steuerabzug ist unabhängig davon durchzuführen, ob der leistende Bauunternehmer im Inland oder im Ausland ansässig ist.

Für Unternehmen des Baugewer bes, die im Ausland ansässig sind, ist ein Zentralfinanzamt für die Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig.

Legt der Handwerker eine solche Bescheinigung vor, ist vom Auftraggeber keine Zahlung an das Finanzamt vorzunehmen. Wenn der

Auftraggeber nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, entfällt die Bauabzugssteuer ebenfalls.

Werden mehr als zwei Wohnungen vermietet, entfällt der Steuerabzug, wenn die Rechnung im laufenden Kalenderjahr 5.000,- € nicht übersteigt. Diese Freigrenze erhöht sich auf 15.000,- €, wenn der Auftraggeber allein deswegen als Unternehmer abzugspflichtig ist, weil er ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze tätigt. Darunter versteht man die Vermietung von Wohnungen zu Wohnzwecken.

Durch die zusätzliche Belastung mit Umsatz- bzw. Bauabzugssteuer können sich Renovierungsmaßnahmen, die von ausländischen Unternehmen durchgeführt werden, somit deutlich verteuern.

2023-07-14T18:52:40+02:00Juli 22, 2023|Betriebsführung|