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Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung

Beiträge, die ein Pflichtversicherter oder freiwillig versicherter Unternehmer an die gesetzliche Unfallversicherung entrichtet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Werden Leistungen aus einer solchen Versicherung bezogen, so gehören diese zu den Betriebseinnahmen, die jedoch nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG steuerfrei sind. Diese Rechtsauffassung wurde vom Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder nochmals bestätigt.

Praxisausfallversicherungen, die fortlaufende Betriebskosten im Falle einer Erkrankung des Betriebsinhabers erstatten, werden jedoch als private Versicherungen dargestellt. Die Versicherungsleistung ist nicht zu versteuern. Umgekehrt sind insoweit die an die Versicherung gezahlten Beiträge nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Sind allerdings Risiken wie Brand, Einbruch, Diebstahl oder Quarantäne mitversichert, hängen diese Risiken mit dem Betrieb zusammen. Versicherungsleistungen im Schadensfall für die genannten Schadensmerkmale sind damit Betriebseinnahmen, die Versicherungsbeiträge können insoweit als Betriebsausgabe abgezogen werden.

2019-06-25T14:03:16+02:00Juni 25, 2019|Buchhaltung|