Beitragsberechnung in der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2023
Bei der Beitragsbemessung in der gesetzlichen sozialen Pflegeversicherung gibt es ab 01.07.2023 neben dem bereits seit längerem eingeführten Beitragszuschlag für Kinderlose auch Beitragsabschläge für Eltern mit mehreren Kindern unter bestimmten Voraussetzungen. Der Sozialgesetzgeber musste mit der Ausgestaltung des differenzierten Beitragssatzes auf die Forderungen des Bundesverfassungsgerichtes reagieren, das eine stärkere Differenzierung bei der Bemessung von Beitragssätzen je nach Kinderzahl gefordert hat.
Für die korrekte Lohn- und Gehaltsabrechnung kommt es somit darauf an, dass für jeden einzelnen Arbeitnehmer Zahl und Geburtsdaten der Kinder bekannt sind.
Ab April 2025 soll es für diese Recherche ein anwenderfreundliches elektronisches Anfrageverfahren geben.
Bis dahin wird Ihnen als Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, in einem sog. vereinfachten Verfahren die Beitragsermäßigung auf Grundlage der vom Arbeitnehmer mitgeteilten Daten zu berechnen. Bei Zweifelsfragen (z.B. Adoptiv-, Stief-, Pflegeeltern) können Arbeitgeber auch geeignete Nachweise verlangen. Hierzu hat der GKV-Spitzenverband grundsätzliche Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze und Nachweis der Elterneigenschaft herausgegeben, an denen Sie sich als Arbeitgeber orientieren können.