Berechnung der Grundsteuer
Der 31.12.2019 ist ein wichtiger Termin für die Bundesregierung. Denn bis zu diesem Zeitpunkt muss nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Frühjahr 2018 die Bewertung der Grundstücke für die Berechnung der Grundsteuer neu geregelt werden.
Bislang basiert die Grundstücksbewertung auf den Einheitswerten von 1964 (West) bzw. 1935 (Ost). Die Steuerberechnung auf Grund dieser veralteten Bemessungsgrundlagen wurde als verfassungswidrig gewertet. Um die neue Regelung ist eine Diskussion auch zwischen den einzelnen Bundesländern entbrannt.
Nun liegt ein aktueller Gesetzesentwurf vor, der dem Bundestag noch vor der Sommerpause zugeleitet wurde. Kern der Neuregelung: Wie bisher ermittelt sich die Grundsteuer aus folgenden drei Faktoren: Grundbesitzwert x Steuermesszahl x Hebesatz.
Der Grundbesitzwert soll sich künftig aus der Fläche, der statistischen Nettokaltmiete und einem Bodenrichtwert errechnen. Damit ergeben sich in vielen Fällen voraussichtlich höhere Werte als nach der Altregelung. Als Ausgleich soll die Steuermesszahl drastisch reduziert werden.
Der Hebesatz wird von der jeweiligen Gemeinde festgelegt, in dem das Grundstück liegt. An dieser Stellschraube sollen die Gemeinden nach der Vorstellung der Bundesregierung im Falle eines zu starken Anstiegs der Steuerbelastung entgegen wirken können.
Öffnungsklausel: Insbesondere auf Drängen Bayerns enthält der Gesetzentwurf eine sogenannte Öffnungsklausel. Diese erlaubt es den Bundesländern, ein eigenes, vom Bundesgesetzentwurf abweichendes Grundsteuermodell einzuführen. Somit ist zu erwarten, dass die neue Form der Grundsteuer voraussichtlich nicht deutschlandweit einheitlich ausgestaltet wird.
Es ist womöglich der nächste Gang nach Karlsruhe zum Bundesverfassungsgericht schon vorprogrammiert.
Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der Gesetzgebung informieren.