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Betriebsveranstaltung – die Anzahl der Anwesenden ist maßgebend

In Zeiten der Pandemie sind die meisten Betriebsveranstaltungen (Betriebs- und Weihnachtsfeiern) ausgefallen. Wichtig für künftige Betriebsfeiern ist ein Urteil des BFH.

Liegen die Aufwendungen einer Betriebsfeier pro teilnehmenden Arbeitnehmer unter der 110 €-Freigrenze, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, das ist bekannt.

Unterschiedliche Auffassungen bestanden darin, ob bei der Berechnung der „Pro-Kopf-Kosten“ die Anzahl der angemeldeten oder der tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer heranzuziehen ist.

Der BFH hat nun Klarheit geschaffen und entschieden, dass alle bei der Betriebsfeier anfallende Aufwendungen des Arbeitgebers zu gleichen Teilen auf die bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen sind.

Bei den Kosten sind sämtliche anfallenden Aufwendungen zu berücksichtigen. Dies betrifft die Kosten für Bewirtung, Fahrtkosten, musikalischen Rahmen etc.

2021-09-15T09:44:17+02:00September 15, 2021|Rechtsprechung|