Bewirtungsaufwendungen ab 1.1.2023 – neue Regeln
Bereits im Sommer 2021 hatte die Finanzverwaltung neue Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsausgaben gefasst, die ab 1.1.2023 gelten.
Für bis 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (Kassen- SichV) geforderten Angaben zulässig.
Nunmehr muss ein Bewirtungsbeleg mindestens folgende Angaben enthalten:
– vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
– Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung
– Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
– Transaktionsnummer
– Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
– Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls
Für Rechnungen über 250,- € sind zusätzliche folgende Angaben notwendig:
– Steuernummer oder Umsatzsteuer
– ID-Nummer des Bewirtungsbetriebes
– fortlaufende Rechnungsnummer
– Name des Bewirtenden
Der Bewirtungsbetrieb kann den Namen auch handschriftlich auf der Rechnung vermerken, nicht aber der Bewirtende!
Weiterhin unverändert gelten die Vorschriften zur Angabe der bewirteten Personen sowie zu Grund und Anlass der Bewirtung mit einer aussagekräftigen Beschreibung.