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BFH segnet „Ehegatten-Vorschaltmodell“ bei der Pkw-Vermietung ab

Das sog. Ehegatten-Vorschaltmodell bei der Vermietung eines Pkw’s erfreut sich zunehmender Beliebtheit.

Nun hat auch der BFH in einem Urteil grünes Licht für die Anwendung dieses Steuergestaltungsmodells gegeben.

Es sind aber einige wichtige Details bei der Gestaltung zu beachten: Was versteht man unter diesem Modell? Es geht um die Frage, ob es aus steuerlicher Sicht sinnvoll ist, dass Unternehmer einen betrieblich und privat genutzten Pkw selbst erwerben und dieses Fahrzeug im steuerlichen Betriebsvermögen führen.

Es können zunächst alle anfallenden Kosten, einschl. der AfA, steuermindernd als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Für die Privatnutzung besteht die Möglichkeit der Anwendung der sog. 1-%-Regelung oder alternativ die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch zu führen.

Die privat veranlassten Kosten werden als Korrekturposten zum vollen Betriebsausgabenabzug als fi ktive Einnahme erfasst.

Oftmals nicht in die Überlegung einbezogen wird jedoch, dass bei einem Fahrzeugwechsel und dem damit verbundenen Verkauf des Pkw’s nicht selten ein hoher Veräußerungsgewinn entsteht, welcher der Einkommen- und Gewerbesteuer unterliegt.

In den Vorjahren möglicherweise erlangte steuerliche Vorteile werden dadurch (teilweise) wieder zunichte gemacht.

Abhilfe dagegen kann die Anwendung des sog. Ehegatten-Vorschaltmodells bringen.

Bei diesem Modell erwirbt nicht der Unternehmer den Pkw, sondern der Ehegatte. Die Eheleute schließen daraufhin einen Pkw-Leasing- oder -Mietvertrag ab.

Die in diesem Vertrag vereinbarten Leasing- bzw. Mietzahlungen sowie sämtliche weiteren Kosten sind beim Unternehmerehegatten weiterhin vollabzugsfähige Betriebsausgaben. Die Versteuerung des Eigenverbrauches erfolgt unverändert, wie eingangs beschrieben. Der entscheidende ertragsteuerliche Vorteil liegt darin, dass dieses Fahrzeug beim Unternehmer nicht zum Betriebsvermögen zählt, da das Fahrzeug von der Ehefrau erworben wurde.

Durch die Vermietung des Fahrzeuges erzielt die Ehefrau sonstige Einkünfte nach § 23 EStG. Das Fahrzeug zählt zum steuerlichen Privatvermögen bei der Ehefrau, so dass auch ein späterer Verkauf – im Gegensatz zur Situation beim Unternehmerehegatten – nicht der Einkommensteuer unterliegt.

Dies hat der BFH bereits in einem weiteren Urteil bestätigt, da es sich bei einem Personenkraftwagen um einen sog. „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ handelt.

Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht ist die Ehefrau Unternehmer i.S. des UStG. Sie ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und die Vermietung des Fahrzeugs an den Ehegatten unterliegt dem Regelsteuersatz von 19 % Umsatzsteuer.

Damit diese Gestaltung im konkreten Fall vom Finanzamt anerkannt wird, sollten u.a. folgende Punkte sorgfältig gestaltet werden:

a) Eine Nutzung des Fahrzeugs durch die Ehefrau muss vertraglich ausgeschlossen sein, da ansonsten eine weitere Versteuerung der privaten Nutzung berücksichtigt werden müsste und
b) die Modalitäten des Überlassungsvertrages müssen dem sog. Fremdvergleich standhalten. Hier empfi ehlt es sich – insbesondere im Hinblick auf die Höhe der monatlichen Leasing-/Mietzahlung – sich an marktüblichen Leasingverträgen zu orientieren.

Darüber hinaus muss die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, wie vertraglich vereinbart, gewährleistet sein.

Nachteil dieser Gestaltung ist, dass bei der Ehefrau Verwaltungskosten für die Erstellung einer Gewinnermittlung sowie Umsatzsteuererklärung entstehen.

2023-07-14T19:11:54+02:00August 14, 2023|Rechtsprechung|