BGH stärkt die Rechte von Bankkunden – Vorfälligkeitsentschädigungen größtenteils unwirksam
Im Streit um hohe Kosten beim vorzeitigen Ausstieg aus einem Immobilienkredit hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte der Bankkunden gestärkt.
Der vorzeitige Ausstieg aus einem Immobilienkredit ist für die Darlehensnehmer mit hohen Kosten verbunden. Deren Berechtigung muss von den Banken aber „klar, prägnant, verständlich und genau“ dargestellt werden. Diesem Fazit des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) im Streit eines Kunden mit der Commerzbank hat sich der BGH nun angeschlossen.
Tatsächlich hat der BGH eine Nichtzulassungsbeschwerde des Geldinstituts gegen das Urteil des Frankfurter OLG zurückgewiesen (Az.: XI ZR 320/20). Das OLG war zuvor zu der Auffassung gelangt, dass die Ausführungen der Commerzbank zur Berechnung der Entschädigung in dem strittigen Darlehensvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung sei damit ohne Rechtsgrund erfolgt. Eine Zahlungsverpflichtung habe nicht bestanden.
In dem konkreten Fall sollte der Kreditnehmer für die Ablösung von zwei Darlehen 21.500,- € an die Commerzbank zahlen. Mit einer solchen Entschädigung sichern die Geldhäuser – vereinfacht gesagt – einen Ausgleich dafür, dass ihnen im Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Kreditvertrages Zinseinnahmen entgehen. Auch für Kunden anderer Kreditinstitute ist diese Entscheidung von Bedeutung. Einige Institute haben zwar Formulare überarbeitet, doch auch diese sind teils weiterhin angreifbar.
Es gibt für viele Verbraucher die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu vermeiden. Dies gilt für Verträge ab dem 22.3.2016. Der Gesetzgeber hatte seinerzeit festgeschrieben, dass Banken ihre Kunden gerade auch bei Baufinanzierungen deutlich über die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung belehren müssen.
Achtung: Bei Rückforderung von bereits gezahlter Vorfälligkeitsentschädigung sind Verjährungsfristen zu beachten.