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Corona: Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne

Lohnfortzahlung oder Entschädigung? Das sind die Regeln:

Kommen bei einem Arbeitnehmer Arbeitsunfähigkeit und Quarantäne zusammen, stellen sich für den Arbeitgeber mehrere Fragen. Muss er Lohnfortzahlung leisten? Wenn ja, nach welcher Regelung richtet sich das? Wann besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Es sind folgende Konstellationen zu unterscheiden:

I. Arbeitnehmer in Quarantäne, aber arbeitsfähig.

Befindet sich Ihr Arbeitnehmer in einer behördlich angeordneten Quarantäne, ohne krank zu sein, muss er die Arbeitsleistung weiter erbringen. Dies gilt aber nur, wenn er die Aufgaben von zu Hause aus erledigen kann (z.B. Büroarbeit) und zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Erbringung der Arbeitsleistungen von zu Hause besteht. In diesem Fall behält er seinen normalen Lohnanspruch.

Ist die Arbeit zu Hause nicht möglich (z.B. Arbeit an Maschinen etc.) ist zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch behält (§ 616 BGB) oder ob der Entschädigungsanspruch nach § 56 Infektionsschutzgesetz/IfSchG greift.

§ 616 BGB gewährt dem Arbeitnehmer den normalen Lohnanspruch bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, die ohne Verschulden des Arbeitnehmers entsteht.
Dieser Anspruch kann arbeits- oder tarif- vertraglich ausgeschlossen werden. Für diesen Fall müssen die Behörden die Entschädigungszahlungen nach § 56 IfSchG erstatten.

Ist § 616 BGB nicht abbedungen, gehen die Behörden davon aus, dass diese Regelung auch eine Zweiwochen-Quarantäne einschließt und versagen die Entschädigungszahlung.

II. Arbeitnehmer in Quarantäne und arbeitsunfähig erkrankt:

Befindet sich ein Arbeitnehmer in Quarantäne und ist gleichzeitig mit Symptomen an Covid-19 erkrankt, ist fraglich, ob der Arbeitgeber Lohnfortzahlung leisten muss oder ob der Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz greift. Das Gesetz regelt nicht, welche Vorschrift Vorrang hat.

Ab Beginn der Quarantäne würde der Arbeitgeber zwar die Entschädigung nach dem IFSG erhalten, die Behörden gehen jedoch durchgehend von einem Entgeltfortzahlungsanspruch aus.

Wird der Arbeitnehmer erst während einer Quarantäne arbeitsunfähig, gilt weiterhin der Entschädigungsanspruch nach dem IFSG.

War der Arbeitnehmer bereits vor der Quarantäne arbeitsunfähig erkrankt, erhält er Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

2021-03-22T10:44:27+01:00März 22, 2021|Buchhaltung, Lohnabrechnung|