Corona-Bonus für Arbeitnehmer in Höhe von 1.500,- € für das Jahr 2020
Als Ausgleich für wirtschaftliche Nachteile oder Arbeitsmehrbelastungen können Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,- € steuer- und sozialversicherungsfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Der Bundesregierung ist es in diesem Fall gelungen, die Anwendungsregelungen einfach zu gestalten.
Der Zuschuss kann auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
Voraussetzungen:
- Der Corona-Bonus muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Gehaltsumwandlungen scheiden also aus.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Gibt es Einschränkungen für bestimmte Branchen?
Nein. Der Corona-Bonus kann Arbeitnehmern in allen Branchen gewährt werden. Es gibt insbesondere keine Einschränkung auf sogenannte „systemrelevante“ Berufe.
Gibt es Einschränkungen für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern?
Nein. Der Corona-Bonus kann demnach allen Arbeitnehmern gewährt werden. Hierzu zählen auch:
- Teilzeitkräfte
- Aushilfen
- Minijobber
- Arbeitnehmer-Ehegatten (wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis vorliegt)
- Gesellschafter-Geschäftsführer (für den Fall, dass der Bonus allen anderen Arbeitnehmern auch gewährt wird).
Kann der Zuschuss auch in Form von Sachleistungen gewährt werden?
Ja. Es ist ausdrücklich möglich, den Corona-Bonus auch in Form von Sachleistungen zu gewähren. Die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44,- € wird davon nicht berührt. Sie ist parallel neben dem Corona-Bonus anzuwenden, d.h. Sie können z.B. Tankgutscheine weiterhin ausstellen.
Steuerfreie Beihilfe für Betreuungsbedarf
Entsteht einem Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen kurzfristig ein zusätzlicher Betreuungsbedarf für schulpflichtige Kinder bis 14 Jahre oder pflegebedürftige Angehörige, so können die hierfür tatsächlich entstanden Aufwendung in Höhe bis zu 600,- € pro Jahr vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Ein zusätzlicher Betreuungsbedarf liegt vor, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Arbeiten verpflichtet ist oder die Regelbetreuung von Kindern auf Grund der angeordneten Schließung von Schulen und Kitas weggefallen ist. Die Beihilfe kann zusätzlich zum oben angeführten Corona-Bonus (1.500,- €) gewährt werden.
Eltern, die wegen behördlich angeordneter Schließung von Kinderbetreuungseinrichtungen oder Schulen selbst die Betreuung ihrer Kinder übernehmen müssen/mussten und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, erhalten auf Grund der Neufassung von § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung in Höhe von 67% des entstandenen Verdienstausfalls. Die Entschädigungszahlung darf längstens 6 Wochen gewährt werden und ist der Höhe nach auf 2.016,- € je vollem Monat begrenzt.