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Corona-Pandemie – Licht am Ende des Tunnels…

Die Inzidenzzahlen in Deutschland waren zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses unserer Mandanteninformation II/2021 Mitte Juni stark gesunken.

Viele Beschränkungen konnten zwischenzeitlich gelockert oder ganz aufgehoben werden und das wirtschaftliche Leben, das in manchen Branchen für Monate weitgehend lahmgelegt war, nimmt wieder Fahrt auf.

Dennoch haben wir auch in dieser Ausgabe unserer aktuellen Information eine Reihe von Beiträgen zu Themen, die durch die Corona-Pandemie aufgeworfen wurden.

Unter der Rubrik Buchführung und Lohn lesen Sie z.B. zu Neuerungen zum Kinderkrankengeld, der Antragsfrist zum Kurzarbeitergeld und der Vorgehensweise bei der Urlaubsberechnung bei „Kurzarbeit Null“.

Auch die Flexibilisierung von Arbeitszeit ist in den letzten Monaten in den Fokus von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerückt, dazu unser Beitrag auf Seite 4.

Unternehmer, die auf Grund des Lockdowns von Schließungen betroffen waren, haben u.U. mit ihren Vermietern Regelungen zu den Mietzahlungen getroffen. Welche Auswirkungen sich auf die Besteuerung der Vermieter ergeben, lesen Sie auf Seite 3.

Die Bundesregierung hat im Bereich der Gastronomie mit der Verlängerung der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes reagiert und auch eine umsatzsteuerliche Regelung zu Sachspenden von Unternehmen an gemeinnützige Organisationen getroffen (Seite 4 bzw. 7).

Gutscheine und Geldkarten sind bei Arbeitgebern ein beliebtes Mittel, ihren Arbeitnehmern im Rahmen der monatlichen 44,- € Freigrenze (ab 2022: 50,- €) finanzielle Vorteile zukommen zu lassen, die sowohl lohnsteuerfrei als auch von der Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit sind.

Endlich Klarheit in der Sachlohnfrage bei Gutscheinen und Geldkarten hat das BMF zwischenzeitlich gebracht.

Die wesentlichen Punkte haben wir auf Seite 8 zusammengefasst.

Viele Fragen bleiben jedoch noch zu dem BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software, in dem verfügt wurde, dass bei Anschaffung nach dem 31.12.2020 abweichend von den bisher geltenden amtlichen AfA-Tabellen nur eine Nutzungsdauer von einem Jahr zu Grunde gelegt werden kann. Dies führt quasi zu einer Behandlung aller solchen Investitionen als sofort abzugsfähigen Aufwand im Jahr der Anschaffung.

Der Bundessteuerberaterverband hat das Ministerium u.a. zur Stellungnahme aufgefordert, ob es sich hier um ein Wahlrecht handelt oder um eine Pflicht zur Sofortabschreibung. Darüber hinaus muss geklärt werden, ob diese Vorschrift im Gesetz verankert werden soll, da bislang unklar ist, ob auch in der Handelsbilanz von einer verkürzten Abschreibungsdauer auszugehen ist, oder ob durch das vermeintliche Wahlrecht Handels- und Steuerbilanz künftig auseinanderfallen.

Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 den Entwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechtes beschlossen. Kern des Gesetzesentwurfs ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften ermöglicht, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden.

Sobald die konkreten Details vorliegen, werden wir über diese Neuerungen berichten.

Weiterhin hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu Verfahrenserleichterungen bei Gesellschaftsgründungen vorgelegt. Dieses soll am 1.8.2022 in Kraft treten. Zweck der Neuregelungen ist es, die Gründung von Gesellschaften und die Eintragung von Zweigniederlassungen zu erleichtern und die Verfahrenskosten insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen zu reduzieren. Vorgesehen sind u.a. Regelungen zu Online-Gründungen einer GmbH und zu Online-Verfahren bei Registeranmeldungen.

Vor der parlamentarischen Sommerpause soll eine weitere Änderung der Handwerksordnung abgeschlossen werden. Es sollen insbesondere auch Änderungen des Meisterprüfungsverfahrens erfolgen.

Bereits in unserer letzten Mandanteninformation hatten wir für diese Ausgabe einen Beitrag zur 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpaktes ab 1.7.2021 angekündigt. Was verbirgt sich hinter dieser Bezeichnung?

Im Wesentlichen geht es um eine Verfahrensvereinfachung für grenzüberschreitende Lieferungen innerhalb der EU an Endverbraucher.

Diese Lieferungen werden dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Konsum stattfindet. Die Neuregelung soll für betroffene Unternehmer eine Erleichterung dahingehend bieten, die umsatzsteuerliche Registrierung in anderen EU-Ländern zu vermeiden und die Umsatzmeldung zentral über das Bundesamt für Steuern (BZSt) abzuwickeln. Einzelheiten hierzu finden Sie in unserem Beitrag auf Seite 5.

Wir wünschen Ihnen für die vorliegende Ausgabe eine anregende Lektüre.

Im Rahmen unserer Informationsbroschüre können wir leider nicht auf alle Einzelheiten eingehen. Bitte kommen Sie bei weitergehenden Fragen gerne auf uns zu, damit wir die weitere Beratung auf Ihre konkrete steuerliche Situation abstimmen können.

2021-06-30T11:27:48+02:00Juni 30, 2021|In eigener Sache|