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Corona-Verordnungen: Datenschutz beachten!

Nach den ersten Lockerungen im Bereich des öffentlichen Lebens durch Wiedereröffnung von Gastronomiebetrieben, Vereinsgaststätten, Bildungsangeboten etc. müssen Auflagen eingehalten werden. U.a. ist nachzuweisen, wer die verschiedenen Angebote in Anspruch genommen hat. Dies betrifft insbesondere die Besucherlisten in Gastronomiebetrieben, Teilnehmerlisten bei Fortbildungsveranstaltungen oder Vereinsversammlungen.

Wenn Sie Namen, Anschriften und Kontaktdaten erfassen, müssen Sie gewährleisten, dass diese Daten nicht von anderen gelesen werden können. Diese Diskussion um den Datenschutz hat in den letzten Wochen in den Medien Fahrt aufgenommen.

Daher empfiehlt es sich, nach Möglichkeit für jeden Besucher/Teilnehmer ein gesondertes Erfassungsblatt auszugeben oder – falls die Besucher sich selbst in Listen eintragen – die bereits auf der Liste erfassten Daten abzudecken.

Die grundsätzlichen Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind auch einzuhalten, wenn es um den Infektionsschutz geht. Auf Nachfrage müssten Sie daher folgende Angaben bereit halten:

Anforderungen der DSGVO

Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Hier geben Sie bei Vereinen den Vereinsnamen mit dem vertretungsberechtigten Vorstand an, bei Unternehmen die entsprechenden Daten.

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Soweit ein solcher bestellt wurde.

Zweck der Verarbeitung

Behördliche Vorgabe zum Zwecke des Infektionsschutzes.

Empfänger

Gesundheitsamt oder eine andere zuständige Behörde.

Dauer der Speicherung

Höchstens ein Monat.

Hinweise

  • auf das Auskunftsrecht,
  • Berichtigungsanspruch,
  • Löschungsanspruch oder auf Einschränkung der Verarbeitung und
  • Beschwerderecht
  • Hinweis, dass der Besucher Dienstleistung des Vereins nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn er mit der Datenerfassung einverstanden ist

Die erhobenen Daten müssen spätestens nach einem Monat vernichtet werden. Dies muss datenschutzkonform z.B. durch Schreddern geschehen. Sie dürfen diese Daten der zuständigen Behörde nur nach schriftlicher Aufforderung geben. Es wird empfohlen, die Herausgabe ausschließlich per Post vorzunehmen. Eine anderweitige Nutzung der erhobenen Daten ist unzulässig.

Die Erfassungslisten müssen auch in das Verzeichnis aller sogenannter Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden.

2020-09-22T11:15:42+02:00September 22, 2020|Betriebsführung|