Das Bundesverfassungsgericht entscheidet zu Erstausbildungskos-ten
Die Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten sind verfassungsgemäß.
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.01.2020 diesen Beschluss, mit dem eine seit langem schwelende Rechtsfrage entschieden wurde, veröf-fentlicht.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, können daher auch weiterhin nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Stattdessen mindern diese Kosten lediglich als Sonderausgaben – aktuell begrenzt bis zur Höhe von jährlich 6.000,- € – das zu versteuernde Einkommen in dem Jahr, in dem sie anfallen.
Da während des Studiums allerdings meist kein eigenes Einkommen erzielt wird, lassen sich oftmals keine Steuern sparen, denn ein Vortrag in Folgejahre, in denen nach Abschluss der Erstausbildung steuerpflichtige Einkünf-te erzielt werden, ist nicht möglich.