Wichtig für Geschäftsführer – Deckungslücken der D&O-Versicherung prüfen
Die sogenannte D&O-Versicherung (Directors and Officers Liability Insurance) gewährt Geschäftsleitern Freistellung bei einer Inanspruchnahme wegen einer Pflichtverletzung auf Grund gesetzlicher Haftungsbestimmungen für Vermögensschäden der von Ihnen geleiteten Gesellschaft.
Gerade bei Schieflage von Unternehmen geraten Geschäftsführer nicht selten in Haftung, wenn sie nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder
nach Feststellung ihrer Überschuldung Zahlungen an Gläubiger geleistet haben. Sie sind in diesen Fällen der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz nach § 64 Satz GmbH-Gesetz verpflichtet. Das OLG Düsseldorf vertritt die Auffassung, dass der gegen einen GmbH-Geschäftsführer gerichteten Zahlungsanspruch nach § 64 Satz 1 GmbH-Gesetz kein von D&O-Versicherungen erfasster Haftungsanspruch ist, da diese Ansprüche allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit
dienen. Die Zahlung an einen bestimmten Gläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife schädigt nicht die GmbH, sondern die übrigen Gläubiger.
Folge dieser Rechtsauffassung ist, dass es zu erheblichen Deckungslücken im Versicherungsschutz für Geschäftsführer kommen kann. Die Rechtsprechung ist zwar vom Bundesgerichtshof noch nicht bestätigt, wir empfehlen jedoch dennoch, vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung die Anpassung bestehender Versicherungsverträge zu überprüfen.
Unabhängig davon und einer möglichen begrenzten Reichweite des Versicherungsschutzes sollte weiterhin jeder Geschäftsleiter gut beraten sein, selbst bei Existenz einer D&O-Versicherung sein Augenmerk auf die Vermeidung von insolvenzrechtswidrigen Zahlungen zu richten.