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Die e-Rechnung kommt verpflichtend ab 01.01.2025

Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes werden Regelungen zur elektronischen Rechnung im Umsatzsteuergesetz eingeführt. Betroffen sind sog. „B2B-Umsätze“, darunter versteht man Umsätze zwischen Unternehmen. Rechnungen an private Endkunden sind nicht betroffen. Als Unternehmer werden Sie zum Ausstellen von elektronischen Rechnungen nach einer gestaffelten Übergangsregelung verpfl ichtet. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) weist darauf hin, dass nach dem jetzigen Zeitplan alle Unternehmer ab dem 01.01.2025 ihre EDV so einrichten müssen, dass der Empfang von elektronischen Rechnungen möglich ist.

Unter elektronischen Rechnungen versteht man Rechnungen, die nach einer strukturierten elektronischen Form ausgestellt, übermittelt und empfangen werden und eine elektronische Verarbeitung gewährleisten. Entsprechende Normen werden von der EU vorgegeben. Welche technischen Systeme zum Einsatz kommen bzw. erlaubt sind, wird derzeit noch von den obersten Finanzbehörden und vom Finanzministerium erörtert. Versenden und/oder empfangen Sie derzeit bereits per E-Mail Rechnungen im PDF-Format, hat diese Vorgehensweise nichts mit der künftigen elektronischen Rechnung zu tun. Diese Rechnungen werden in der Gesetzessystematik künftig als „sonstige Rechnungen“ klassifi ziert. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise können weiterhin in Papierform ausgestellt werden.

Der Bundesrat hat in einer ersten Stellungnahme vorgeschlagen, den Einführungszeitpunkt auf den 01.01.2027 zu verschieben, um Unternehmen mehr Zeit zur Umstellung ihrer Prozesse zu geben. Zur Erleichterung des Übergangs auf die „e-Rechnung“ sieht der Gesetzesentwurf eine dreistufi ge Einstufungsphase vor. Wir empfehlen Ihnen jedoch unabhängig davon, sich möglichst frühzeitig mit dem Thema zu befassen und die Umstellung Ihrer EDV bzw. Arbeitsprozesse vorzubereiten. Wir werden Sie über den weiteren Vorgang der Entwicklung auf dem Laufenden halten.

2023-12-17T04:43:29+01:00Dezember 17, 2023|Betriebsführung|