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Betrügerische E-Mails zum Transparenzregister

Zum Jahresanfang 2020 sind eine ganze Reihe steuerlicher Regelungen neu geschaffen oder geändert worden. Die für die Praxis wichtigsten haben wir für Sie nachfolgend tabellarisch zusammengefasst:

§3 Nr. 19 EStG betriebliche Weiterbildung: Weiterbildungsleistungen des Ar-beitgebers sind steuer- und sozialversicherungsbeitragsbefreit. Die Steuerbe-freiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen, die der Verbesserung der Be-schäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen wie z.B. Sprach- oder Compu-terkurse, und nicht arbeitsplatzbezogen sind.

§3 Nr. 34 EStG Gesundheitsfreibetrag: Der Freibetrag wird von 500,- € auf 600,- € erhöht.

§3 Nr. 37 EStG Privatnutzung von betrieblichen Fahrrädern:
Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, ist seit 2019 lohnsteuerfrei. Zum 1.1.2020 wurde die Steuerbefreiung bis zum Ablauf des Jahres 2030 verlän-gert. Elektrofahrräder sind begünstigt, soweit diese nicht als Kraftfahrzeuge einzuordnen sind. Kraftfahrzeuge sind sie, wenn eine Kennzeichen- oder Ver-sicherungspflicht besteht, beispielsweise weil der Motor Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer unterstützt.

§3 Nr. 46 EStG Aufladen privates E-Auto: Der Arbeitgeber kann dem Arbeit-nehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeuges im Betrieb steuerfrei ermöglichen und zeitweise auch eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung steuerfrei überlassen. Die Steuerbegünstigung wurde bis zum 31.12.2030 ver-längert.

§4 Abs. 10 EStG neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer:
Für selbstständige Berufskraftfahrer wurde ein neuer Pauschbetrag in Höhe von täglich 8,- € eingeführt. Dieser Pauschbetrag kann anstelle der tatsächli-chen Aufwendungen, die bei einer mehrtägigen Fahrt in Verbindung mit einer Übernachtung im Kfz entstehen, in Anspruch genommen werden. Sind die tat-sächlichen Aufwendungen höher als der Pauschbetrag, können diese ange-setzt werden. Es gilt: Entweder Pauschale oder Einzelnachweis (je Kalender-jahr).

Für angestellte Berufskraftfahrer wurde analog hierzu ein neuer Werbungskos-tenpauschbetrag in Höhe von 8,- € eingeführt.

§6 Abs. 1 EStG E-Dienstwagen-Besteuerung:
Die bislang befristete Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwa-genbesteuerung für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder ex-tern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs wurde bis Ende 2030 verlängert.

Gemindert wurde zum 1.1.2020 die Bemessungsgrundlage für die Privatnut-zung von betrieblichen Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeugen auf 0,25% des inländischen Bruttolistenpreises, wenn die Kraftfahrzeuge zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschafft wurden bzw. werden, keine CO2-Emissionen je gefahrenen Kilometer haben und ihr Bruttolistenpreis nicht mehr als 40.000,- € beträgt.

§7c EStG Sonderabschreibung: Einführung einer Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge und elektrisch betriebene Lastenfahrräder von 50% der Anschaffungskosten.

§8 Abs. 2 und 3 EStG Gutscheine und 44-€-Sachbezugsfreigrenze:
Seit 1.1.2020 nicht mehr begünstigt sind zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Betroffen sind Geldkarten, z.B. bestimmte Open-Loop-Karten, die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme ver-wendet werden können.

2020-03-31T10:05:00+02:00März 31, 2020|Lohnabrechnung|