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Dienstwagen­besteuerung für Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeuge

Vor dem Hintergrund des sogenannten „Diesel-Skandals“ und umweltpolitischer Ziele soll die Nutzung von Elektro- und Hybrid-Fahrzeugen gefördert werden.

In steuerlicher Hinsicht enthielt der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine Absenkung des Prozentsatzes für die private Nutzung dieser Fahrzeuge von 1 auf 0,5%.

Im Rahmen des Beschlusses des Jahressteuergesetzes 2018 wurde dieser politische Wille dahingehend konkretisiert, dass nunmehr die Besteuerung des privaten Nutzungsanteils für Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeuge weiterhin 1% beträgt, als Bemessungsgrundlage jedoch nur der halbe inländische Bruttolistenpreis herangezogen wird.

Daneben ist auch die Fahrtenbuchmethode zur Ermittlung des Privatanteils zulässig.

Hierbei werden die Anschaffungskosten für das Fahrzeug in Form der als Betriebsausgabe abziehbaren Abschreibung nur zur Hälfte berücksichtigt. Bei geleasten Fahrzeugen ist nur die Hälfte der Leasingkosten in die Berechnung des Privatanteils einzubeziehen.

Die Neuregelung gilt für Fahrzeuge, die im Zeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor oder nach diesem Zeitpunkt angeschaffte/ geleaste Fahrzeuge gilt der bisherige Nachteilsausgleich weiter (Kürzung des Listenpreises um enthaltene Kosten des Batteriesystems).

2018-12-20T16:16:19+01:00Oktober 24, 2018|Buchhaltung, Lohnabrechnung|