Dienstwagenbesteuerung: Gebrauchte Elektrodienstwagen – was Sie beachten müssen
Elektro- und Hybrid-Dienstwagen werden vom Gesetzgeber besonders begünstigt. Insbesondere der für die pauschale 1 % Regelung halbierte oder geviertelte Listenpreis verschafft einen hohen Steuervorteil. Zwischenzeitlich werden Elektrofahrzeuge auch als Gebrauchtwagen angeboten. Welche steuerlichen Regelungen gelten für diese Fahrzeuge?
Grundsätzlich ist das Datum der Anschaffung das entscheidende Kriterium. Für Elektrofahrzeuge wurde die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der privaten Nutzung reduziert, wenn diese Fahrzeuge innerhalb eines bestimmten Zeitraums angeschafft wurden und bestimmte technische Voraussetzungen hinsichtlich der CO2 Emissionen erfüllen. Das Datum der Erstzulassung ist nur hinsichtlich der Höhe des Brutto Listenpreis von Bedeutung. Wird ein gebrauchtes Elektro- oder Hybridfahrzeug erworben, ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Anschaffung abzustellen. Erfüllt das Gebrauchtfahrzeug, die zum Zeitpunkt der Anschaffung geltenden technischen Normen für eine begünstigte Besteuerung nicht, ist für die Anwendung der 1 % Regelung der volle Bruttolistenpreis anzusetzen. Der Umstand, dass für dieses Fahrzeug zum Zeitpunkt der Erstzulassung ein verminderter Bruttolistenpreis berücksichtigt werden konnte, spielt keine Rolle mehr.
Wird das gebrauchte Elektro-Hybridfahrzeug an einen Arbeitnehmer zur Nutzung überlassen, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt sie dem Arbeitnehmer das Fahrzeug überlassen. Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt, zu dem sie als Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft beziehungsweise geleast haben.
Haben Sie ein betriebliches Elektro- oder Hybridfahrzeug bereits einem Arbeitnehmer überlassen, bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Es ist nicht erneut zu prüfen, welche Begünstigungen bei einer erstmaligen Überlassung an den neuen Arbeitnehmer vorliegen. Die bisherigen Begünstigungen gelten weiterhin.
Weitere Einzelheiten zu diesem Themenkreis sind in einem BMF-Schreiben vom 5.11.2021 geregelt.