Doppelte Haushaltsführung – Kosten für Einrichtungsgegenstände
Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung dürfen die Kosten für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hier greift ein jährlicher Höchstbetrag in Höhe von 1.000,- €.
Unklar war, ob die Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat bei der Ermittlung der Kosten für die Zweitwohnung unter den Höchstbetrag fallen.
Der BFH urteilte kürzlich zu Gunsten der Steuerpflichtigen. Unter den Höchstbetrag von 1.000,- € fallen seiner Ansicht nach nur die Miete bzw. AfA sowie die üblichen Nebenkosten (Heizung, Strom, weitere Betriebskosten).
Nicht zu den begrenzten Kosten und somit zusätzlich als Werbungskosten zu berücksichtigen sind dagegen Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat.