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E-Dienstwagen: Auslagenersatz für privates Aufladen des Dienstwagens

Die mit § 3 Nr. 72 EStG ab 1.1.2022 eingeführte ertragsteuerliche Steuerfreiheit für Lieferungen und Entnahme von Strom aus der eigenen PV-Anlage hat auch Auswirkungen auf den Auslagenersatz des Arbeitgebers für das private Aufladen durch den Arbeitnehmer. 

Wie bisher ist es möglich, dem Arbeitnehmer einen steuerfreien Auslagenersatz für die Ladekosten zu gewähren. 

Es gibt hierzu mehrere Erstattungsmodelle. Neben den tatsächlichen Ladekosten, deren Erfassung einen gesonderten Stromzähler erfordert, wird sich in der Praxis wohl der Auslagenersatz in Höhe der vom BMF festgesetzten Monatspauschalen durchsetzen. 

Als Auslagenersatz lassen sich pro Monat 

1. bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 
a) 30,00 € für Elektrofahrzeuge 
b) 15,00 € für Hybrid-Elektrofahrzeuge 

2. ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber 
a) 70,00 € für Elektrofahrzeuge 
b) 35,00 € für Hybrid-Elektrofahrzeuge 

als Auslagenersatz steuer- und beitragsfrei erstatten. 

Verfügt der Arbeitnehmer über eine eigene PV-Anlage und lädt er den Dienstwagen mit dem selbst erzeugten PV-Anlagenstrom, musste er bislang bei der Gewinnermittlung für seine PV-Anlage diesen Strom als zusätzliche Entnahme erfassen und der Einkommensteuer, gegebenenfalls bei Umsatzsteueroption, auch der Umsatzsteuer unterwerfen. 

Ab dem 1.1.2022 entfällt für Arbeitnehmer, die ihren E-Dienstwagen über ihre PV-Anlage laden, diese Entnahmebesteuerung. Lediglich die Umsatzbesteuerung bleibt bestehen, sofern der Arbeitnehmer bei der Umsatzsteuer nicht die Kleinunternehmerregelung gewählt hat. 

Der steuerfreie Auslagenersatz des Arbeitgebers bleibt von dieser Neuregelung unberührt – ein echter Vorteil für den Arbeitnehmer

2023-04-15T18:32:51+02:00Juni 1, 2023|Buchhaltung, Lohnabrechnung|