EISMANN + PARTNER

NEWS

Eckpunkte des Wachstumschancengesetzes – Blickpunkt Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldung
Üblicherweise sind Unternehmer verpflichtet, monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen.
Ausschließlich die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung wurde bislang nur akzeptiert, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € betragen hat. Ab dem 01.01.2024 soll dieser Schwellenwert auf 2.000 € angehoben werden. Einen weiteren Schritt in Richtung Bürokratieentlastung geht das Wachstumschancengesetz mit der Befreiung der Kleinunternehmer von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen für das Kalenderjahr. Es sei denn, es sind innergemeinschaftliche Erwerbe zu melden. In diesen Fällen verbleibt auch für den Kleinunternehmer die Verpfl ichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Erhöhung der Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung
Unternehmer, deren Gesamtumsatz für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 € betragen hat, konnten auf Antrag die Steuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnen. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen ist, wenn der Kunde die Rechnung beglichen hat. Diese Umsatzgrenze soll ab dem 01.01.2024 auf 800.000 € angehoben werden; somit sollen mehr Unternehmer in den Genuss dieser Erleichterung kommen.

Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte
Land- und Forstwirte werden grundsätzlich bei der Umsatzsteuer in einem vereinfachten Pauschalierungsverfahren behandelt. Der Pauschalumsatzsteuersatz für Land- und Forstwirte beträgt derzeit 5,5 %. Dieser Steuersatz wird jährlich vom Bundesministerium für Finanzen überprüft. Es wurde festgestellt, dass eine Anpassung notwendig ist. Ab 01.01.2024 wird der Durchschnittssatz für pauschalierende Landwirte auf 8,4 % angehoben.

2023-12-17T04:57:30+01:00Januar 17, 2024|Betriebsführung|