„Ein herausforderndes Jahr 2020 liegt hinter uns. Leider hat die Corona-Pandemie weiterhin alle Lebensbereiche fest im Griff“…….
so lautete die Einführung zu unseren aktuellen Informationen 1/2021.
Ein Statement, das auch für das zurückliegende Jahr 2021 zutrifft.
In der letzten Ausgabe unserer Mandanteninformation haben wir wieder versucht, praxisrelevante Themen für Ihre Betriebsführung zusammen gestellt.
Zu den Einzelheiten der verschiedenen Corona-Hilfsprogramme verweisen wir auf die Internetseiten des Wirtschaftsministeriums sowie der zuständigen Ministerien der Bundesländer.
An dieser Stelle möchten wir nur auf die Maßnahmen „Überbrückungshilfe III Plus“ sowie die „Corona-Beihilfe für Arbeitnehmer“ in unserer Rubrik „Betriebsführung“ hinweisen.
Aus steuerlicher Sicht wurden im zurückliegenden Bundestagswahlkampf von den Parteien die unterschiedlichsten Steuerkonzepte für die nächsten Jahre vorgelegt.
Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Änderungen sich in einem künftigen Koalitionsvertrag der sogenannten Ampel-Koalition wiederfinden. Nach dem Informationsstand zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses werden gravierende Umwälzungen im Steuerrecht wohl ausbleiben. Insbesondere die im Wahlkampf engagiert diskutierten Themenbereiche „Wiedereinführung der Vermögensteuer“ und „gravierende Änderungen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht“ sind wohl vom Tisch.
Aber: Auf die neue Regierung wartet schon eine Menge Arbeit im Bereich des Steuerrechtes.
Dafür hat das Bundesverfassungsgericht mit einigen Entscheidungen gesorgt.
Im Juli dieses Jahres erging ein Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung für Steuernachforderungen und Erstattungen. Diese wurden trotz der schon seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase weiterhin mit 6% pro Jahr verzinst.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Gesetzgeber hier bis spätestens zum 31.7.2022 eine verfassungskonforme Neuregelung finden muss. Näheres hierzu lesen Sie in unserem Beitrag auf Seite 6.
Ein weiteres umfassendes Reformpaket betrifft die Mitte des Jahres beschlossene Grundsteuerreform.
Bis zum 31.12.2024 sollen für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens Grundsteuerwerte festgestellt und Grundsteuermessbeträge festsetzt sein. Es sollen – so der Plan der Finanzverwaltung – die Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte zum ersten Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 ab Mitte 2022 abgegeben werden. Eine Mammutaufgabe für Finanzverwaltung und Steuerkanzleien. Die Bearbeitung der Grundsteuererklärungen fällt unmittelbar mit den Arbeiten zu den Corona-Schlussabrechnungen im Jahr 2022 zusammen. Zwei Großprojekte, die in den Kanzleien gleichzeitig zum parallel laufenden Tagesgeschäft realisiert werden müssen. Denn auch die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2021 müssen erstellt werden. Die Finanzverwaltung hat hier zwar Fristverlängerung für steuerberatende Berufe zur Abgabe der Steuererklärungen 2021 bis zum 28.2.2023 gewährt. Ob das Bundesamt für Justiz für die Offen- bzw. Hinterlegung von Jahresabschlüssen 2020 ebenfalls mit der Aussetzung von Bußgeldverfahren Erleichterungen schafft, ist derzeit noch offen.
Darüber hinaus müssen sich Personengesellschaften mit dem sogenannten Optionsmodell nach dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts befassen. Was sich dahinter verbirgt, können Sie in unserem Beitrag unter der Rubrik Betriebsführung nachlesen.
Wie immer haben wir auch einige interessante Urteile aus der Steuerrechtsprechung für Sie ausgewählt.
Kurz vor Jahresende gilt es zu prüfen, ob Maßnahmen zur Verjährungshemmung zu ergreifen sind und welche Unterlagen vernichtet werden können. Lesen Sie hierzu unsere Informationen auf dem Beiblatt.
Die wichtigsten Termine für die Finanz- und Lohnbuchhaltung 2022 haben wir in einem weiteren Merkblatt für Sie zusammengestellt.
Abschließend bedanken wir uns auch im Namen unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die konstruktive Kooperation und das uns entgegengebrachte Vertrauen und hoffen auf eine ebenso gute Zusammenarbeit im Jahr 2022.
Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes Weihnachtsfest und alles Gute im neuen Jahr, vor allem Gesundheit und Zufriedenheit.
Mitarbeiter und Kanzleileitung Eismann und Partner
Unsere Büros sind vom 24.12. bis 31.12.2021 geschlossen.