Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 17 EStG Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen:
Durch den neuen § 17 Abs. 2a EStG ist nun direkt im Einkommensteuergesetz definiert, das nachträgliche Anschaffungskosten auf GmbH-Anteile z.B. offene und verdeckte Einlagen, bestimmte Darlehensverluste und teilweise auch Aus-fälle von Bürgschafts-, Regress- oder vergleichbaren Forderungen, die der Gesellschafter wirtschaftlich trägt, sind. Bislang musste bei der Bestimmung der Anschaffungskosten von GmbH-Anteilen immer auf die BFH-Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
§20 EStG Verluste aus Termingeschäften
Verluste aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit den Erträgen aus Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung ist be-schränkt auf 10.000,- €. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000,- € mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Stillhalterprämien verrechnet werden, wenn nach der unterjährigen Verlustverrechnung ein verrechenbarer Gewinn verbleibt.
Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen, aus der Ausbu-chung wertloser Wirtschaftsgüter oder aus einem sonstigen Ausfall von Forde-rungen können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 10.000,- € ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folge-jahre vorgetragen werden.
§32a EStG Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag beträgt jetzt 9.408,- € (bisher 9.168,- €), der Kinderfreibetrag 3.906,- € (bisher 3.810,- €). Der Freibetrag verdoppelt sich bei zusammen veranlagten Ehegatten.