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Einkünfte aus Vermietung: Erhaltungsaufwand optimal absetzen

Bei vermieteten Objekten fallen regelmäßig Erhaltungsaufwendungen an.

Nach grundlegenden Renovierungen können durchaus Beträge von mehreren 10.000 € anfallen.

Nach § 82 b EStDV kann dieser Betrag im Jahr der Zahlung bei den Werbungskosten angesetzt werden. Es ist jedoch auch möglich, diesen Betrag auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Somit mindert sich die Steuerlast der nächsten Jahre und möglicherweise kann eine optimalere Steuerentlastung erreicht werden.

Was geschieht jedoch, wenn das Vermietungsobjekt unentgeltlich übertragen wird? Dies betrifft den Fall der Erbschaft oder wenn das Objekt an die Kinder verschenkt wird.

Der BFH hat hierzu entschieden, dass der Restbetrag der noch nicht verteilten Aufwendungen nicht auf den Erben bzw. Beschenkten übergeht, sondern im Jahr des Übergangs des Gebäudes beim Rechtsvorgänger bei den Werbungskosten aus Vermietung berücksichtigt werden muss.

In Schenkungsfällen sollte diese Rechtsfolge nicht unberücksichtigt bleiben.

2021-09-15T10:00:07+02:00September 15, 2021|Rechtsprechung|