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Elektromobilität – steuerliche Behandlung von Elektrofahrzeugen und Fahrrädern

Das erklärte Ziel der Bundesregierung ist es, mehr Elektroautos auf Deutschlands Straßen zu bringen und die Elektromobilität insgesamt zu forcieren. An dieser Stelle haben wir für Sie die in verschiedenen Gesetzen erlassenen Re-gelungen zusammengestellt.

Das gilt bei Elektrofahrzeugen als Dienstwagen:
Für zwischen dem 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge, die
– keine CO2-Emissionen (also reine Elektrofahrzeuge) haben und
– deren Bruttolistenpreis unter 40.000,- € liegt,
wird die steuerliche Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung auf 25% re-duziert. Anwendbar ist diese Regelung für Überlassungen seit dem 1.1.2020. Dies gilt auch für entsprechende Elektrofahrzeuge, die bereits im Jahr 2019 angeschafft oder geleast wurden.

Für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die die beiden genannten Vorausset-zungen nicht erfüllen, wird die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung zu 50% angesetzt. Dieser hälftige Ansatz setzt voraus, dass die CO2-Emission 50 Gramm je Kilometer nicht überschreitet und zudem mit dem Elektroauto eine Mindestreichweite erzielbar ist:

– Bei Anschaffung zwischen 1.1.2022 bis 31.12.2024 muss die Reichweite mindestens 60 Kilometer betragen.
– Bei Anschaffung ab dem 1.1.2025 bis 31.12.2030 ist eine Reichweite von mindestens 80 Kilometer erforderlich.

Die 50%ige bzw. 25%ige Bemessungsgrundlage gilt für den Ansatz der Privat-nutzung ebenso wie für die Berechnung des Vorteils aus der Nutzung für Fahr-ten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Wichtig:

Für umsatzsteuerliche Zwecke ist weiterhin der ungeminderte Bruttolistenpreis maßgebend.

Das gilt bei Elektrofahrrädern:

Arbeitgeber können Arbeitnehmern ein betriebliches Fahrrad, das verkehrs-rechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft ist, zur privaten Nutzung überlassen oder übereignen.

Überlassung von Elektrofahrrädern:
Die vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 geltende Steuerbefreiung für die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgende Überlassung von Elektrofahrrädern wird bis zum 31.12.2030 verlängert. Die Steuerbefreiung für die Privatnutzung ist nicht begrenzt auf ein Fahrrad je Arbeitnehmer. Die Steuerbefreiung bleibt bestehen, wenn mehrere (Elektro-)Fahrräder, z.B. für Familienangehörige überlassen werden, so eine Verfügung des bayerischen Landesamts für Steu-ern aus dem Jahr 2017.

Wichtig: Die Überlassung gegen Gehaltsumwandlung ist nach wie vor steuer-pflichtig, d.h. der Steuervorteil kann nur genutzt werden, wenn die Überlassung der Fahrräder zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Übereignung von Elektrofahrrädern

Zum 1.1.2020 wurde eine neue Pauschalierungsmöglichkeit bei der Übereig-nung eines betrieblichen Fahrrads eingeführt (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG): Als Arbeitgeber können Sie den geldwerten Vorteil mit 25% pauschal versteu-ern, wenn Sie ihrem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad, das kein Kraft-fahrzeug ist, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt übereignen. Bemessungsgrundlage ist der Preis, den der Arbeit-nehmer hätte selbst aufwenden müssen.

Wichtig: Ist das Elektrofahrrad verkehrstechnisch als Kraftfahrzeug einzuord-nen (z.B. bei elektrischer Fahrunterstützung über 25 Kilometer pro Stunde) ist diese Pauschalbesteuerung nicht zulässig. Die Pauschalierung führt zur Bei-tragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Steuerliche Förderung von Elektro-Nutzfahrzeugen

Wie lange Handwerker insbesondere in Innenstädten mit Fahrzeugen mit Ver-brennungsmotor fahren dürfen, ist ungewiss. Daher kann folgende Neurege-lung für diese Personengruppe interessant sein.

Für folgende – ab dem 1.1.2020 angeschaffte – Transportmittel kann im Jahr der Anschaffung neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7c EStG).
Hierunter fallen Elektronutzfahrzeuge der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3.
Die Regelung gilt ebenso für elektrisch betriebene Lastenkrafträder.
Stromtankstellen für Arbeitnehmer

Stellen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern für die Aufladung von deren E-Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge, Hybrid-Elektrofahrzeuge, E-Bikes) zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn kostenlos Strom zur Verfügung, ist diese Zu-wendung seit dem 1.1.2017 bereits steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde bis zum 31.12.2030 verlängert.

Eine Übereignung einer Ladevorrichtung an Ihren Arbeitnehmer führt grund-sätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Den Vorteil können Sie als Arbeitge-ber mit 25% pauschal versteuern. Diese ursprünglich befristete Pauschalie-rungsmöglichkeit wurde bis 31.12.2030 verlängert.

Die Pauschalversteuerung ist auch möglich für einen
– Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kosten, die der Arbeitnehmer für den Erwerb einer Ladevorrichtung trägt oder
– einen pauschalen Zuschuss zum Betrieb der Ladevorrichtung.

Ausblick: Weitere Änderungen ab 2021

Im Rahmen der Diskussion zur Umsetzung des Klimaschutzprogrammes im Steuerrecht wurde die Entfernungspauschale für Pendler ab dem 21. Entfer-nungskilometer um 5 Cent auf 35 Cent angehoben. Für Geringverdiener, die innerhalb des Grundfreibetrages liegen, wird eine sogenannte Mobilitätsprämie von 14% dieser Pauschale eingeführt.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten noch die bisherigen Regelungen für die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer.

2020-03-31T10:13:49+02:00März 31, 2020|Betriebsführung|