EISMANN + PARTNER

NEWS

Elektronische A1-Bescheinigung verpflichtend – elektronischer Abruf ab 1.7.2019

Seit diesem Jahr müssen Arbeitgeber A1-Bescheinigungen elektronisch beantragen und rückübermitteln – dies gilt auch bei kurzfristigen Auslandsentsendungen.

Ab 1.7.2019 sieht das Gesetz zwingend die elektronische Beantragung der A1-Bescheinigung vor, das heißt, über ein geprüftes Entgeltabrechnungsprogramm bzw. über Portale der Krankenversicherung bzw. der Rentenversicherung. Eine Antragstellung in Papierform ist nicht mehr möglich.

Hintergrund der Regelung:

Das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich nur für die Beschäftigung innerhalb Deutschlands. Eine Ausnahme besteht für Entsendungen innerhalb der EU, des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz, die eine voraussichtliche Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten. In diesen Fällen sind trotz Beschäftigungen im Ausland weiterhin in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.

Wichtig: Auch bei kurzen Entsendungen, z.B. Dienstreisen, Messeteilnahmen, Seminarteilnahmen etc. ist eine A1-Bescheinigung erforderlich. Denn sie ist Nachweis dafür, dass die Rechtsvorschriften im Entsendestaat Deutschland und damit das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin gelten. Andernfalls müssten Sozialversicherungsbeiträge bei Auslandstätigkeiten gegebenenfalls im Ausland abgeführt werden.

Erhöhte Kontrollen werden derzeit aus Frankreich und Österreich gemeldet, dabei steht insbesondere die Transport- und Beförderungsbranche im Fokus.

Führt der im Ausland tätige Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung bei sich, besteht das Risiko, dass bei einer Kontrolle die Tätigkeit als nicht versicherte Tätigkeit und somit Schwarzarbeit qualifiziert wird. Dies hat unmittelbar zur Folge, dass Ihr Mitarbeiter seine Tätigkeit nicht mehr durchführen kann. Darüber hinaus kann der Verstoß nach dem jeweiligen nationalen Recht meist mir Geldstrafen geahndet werden.

Vor dem Hintergrund dieser Konsequenzen können wir Ihnen nur empfehlen, als Arbeitgeber die rechtzeitige Beantragung der A1-Bescheinigung im Blick zu behalten.

Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch selbstständig Tätige müssen die A1-Bescheinigung beim Auslandseinsatz in der EU, den EWR-Staaten und der Schweiz bei sich tragen. Diese muss bei der deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung/Ausland (DVKA) beantragt werden.

2019-06-25T14:56:20+02:00Juni 25, 2019|Betriebsführung|