Energiepreispauschale und Energiepreisbremse – Fragen zur Besteuerung
Die Energiepreispauschale (EPP) für Rentner unterliegt als steuerpflichtige Einnahme in voller Höhe der Einkommensbesteuerung. Es findet somit keine Besteuerung lediglich mit dem Ertragsanteil statt, wie dies bei den Rentenbezügen grundsätzlich erfolgt.
Bei einkommensabhängigen Sozialleistungen wird die EPP jedoch nicht angerechnet.
Somit erfolgt eine einheitliche Besteuerung der EPP für Rentner, Arbeitnehmer und Selbstständige.
Im Rahmen der sogenannten Energiepreisbremse sollen private Haushalte und Gewerbekunden bei der Gasrechnung entlastet werden. Im Jahressteuergesetz wurde klargestellt, dass diese Hilfeleistung grundsätzlich der Besteuerung unterliegt. Diese greift aber erst ab einem Einkommen, das sich an der Einkommensgrenze orientiert, ab der weiterhin der Solidaritätszuschlag erhoben wird.
Ab einer Einkommensteuer von 16.956,- € ist somit die Entlastung durch die Gaspreisbremse der Einkommensteuer zu unterwerfen.