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Ermittlung des pfändbaren Teils des Einkommens bei Dienstwagen

In diesen Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt, welche geldwerten Vorteile bei der Überlassung von Dienstwagen zur Privatnutzung bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis wird bei der Ermittlung des pfändbaren Teils nur der Wert des Sachbezuges einbezogen, der grundsätzlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeuges zzgl. Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Erstzulassung beträgt, d.h. der Wert der sog. 1 % Methode.

Nicht mitberechnet wird der geldwerte Vorteil für die Nutzung des Fahrzeuges für den Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte. Dieser wird bei der Gehaltsabrechnung in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer einbezogen (sog. 0,03-%-Regelung). Dieser Nutzungsvorteil für die Fahrt zur Arbeit stellt nämlich nur einen steuerrechtlich relevanten Korrekturposten für den Werbungskostenabzug dar und keine Naturalleistung im Sinne der vollstreckungsrechtlichen Bestimmung. Dies sollten sie bei der Berechnung in Pfändungsfällen beachten.

2023-09-20T21:58:43+02:00November 20, 2023|Allgemein|