EISMANN + PARTNER

NEWS

EuGH-Urteil: Pflicht zur umfassenden Arbeitszeiterfassung

Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann – so eine neue Forderung des Europäischen Gerichtshofes. Dies wird auch Folgen für das deutsche Arbeitszeitrecht haben.

Der EuGH verlangt von den EU-Mitgliedstaaten, dass sie die Arbeitgeber dazu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die vom Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Insbesondere geht es darum, Arbeitnehmern, Behörden und Gerichten die Prüfung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie zu täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen.

Wie die konkreten Modalitäten eines solchen Systems aussehen, ist den Mitgliedstaaten überlassen. Diese können hierbei branchenbezogene Besonderheiten oder die Unternehmensgröße bei der Gestaltung berücksichtigen.

Es ist zu erwarten, dass die Aufzeichnungspflichten verschärft werden. Derzeit verpflichtet das Arbeitszeitgesetz Arbeitgeber lediglich, die über die Arbeitszeit des § 3 ArbZG (8 Stunden an Werktagen Montag bis Samstag) hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen. Bisher werden (noch) nicht Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie Ruhepausen erfasst.

Von der Neuregelung werden voraussichtlich insbesondere Arbeitsbereiche mit Vertrauensarbeitszeit betroffen sein, in denen bisher keine betriebliche Arbeitszeiterfassung besteht. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber die vom EuGH skizzierten Spielräume nutzt und kein neues Bürokratiemonster in die Welt setzt.

2019-09-02T11:10:30+02:00September 2, 2019|Betriebsführung|