Fahrten zur Arbeit mit dem Taxi
Nutzen Sie (gelegentlich) ein Taxi, um von Ihrer Wohnung zur Arbeit zu gelangen? Dann können Sie von der Entscheidung des FG Thüringen profitieren und verlangen, dass das Finanzamt die tatsächlichen Taxikosten als Werbungskosten anerkennt und nicht nur die Entfernungspauschale.
Im Urteil ging es im Kern um die Frage, ob ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel gilt. Denn für öffentliche Verkehrsmittel gilt nicht die Kostendeckelung, wonach für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte lediglich 0,30 € pro Entfernungskilometer in Ansatz gebracht werden dürfen.
Diese Kostendeckelung gilt nicht für die Kosten von öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn diese für die Wege zwischen Wohnung und Arbeit genutzt werden. Das FG Thüringen hat entschieden, dass ein Taxi als öffentliches Verkehrsmittel anzusehen ist, auch wenn es nicht im regelmäßigen Linienverkehr unterwegs ist.