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Gastronomie / Umsatzsteuerermäßigung in der Pandemie gilt bis 31.12.2022

Die Gastronomie war auf Grund der Schließung ihrer Betriebe in der Pandemie ab November 2020 besonders benachteiligt. Daher wurde die Ermäßigung des Umsatzsteuersatzes für die Abgabe von Speisen auf 7% abgesenkt. Für die Abgabe von Getränken gilt weiterhin der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19%.

Die ursprünglich bis zum 30.6.2021 befristete Regelung wurde nun bis zum 31.12.2022 verlängert.

Bei sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inkl. Getränken zu einem Einheitspreis kann der auf Getränke entfallende Entgeltanteil weiterhin mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden.

Ebenso kann der Getränkeanteil im Frühstück bei Beherbergungsbetrieben mit 30% des Gesamtpreises pauschal ermittelt werden.

Leistungen, die Hotels zu einem Pauschalpreis anbieten und z.B. Frühstück, Nutzung von Sauna und Fitnessraum etc.  beinhalten, können die letztgenannten Entgeltanteile mit 15% des Gesamtpreises ansetzen. Auch diese Vereinfachungsregelungen gelten bis 31.12.2022.

2021-06-30T11:29:42+02:00Juni 30, 2021|Buchhaltung, Lohnabrechnung|