Gesellschafterbeschlüsse in Corona-Zeiten
Versammlungsverbot und Abstand halten: Zwei der wichtigsten Grundregeln zur Vermeidung von Infektionen – aber wie sollen in solchen Zeiten Gesellschafter-Versammlungen abgehalten werden?
Das GmbH-Gesetz ermöglicht es, im schriftlichen Verfahren ohne eine versammelte Gesellschaft Entscheidungen zu treffen. Nach bisheriger Rechtslage war man auf den einheitlichen Standpunkt aller Gesellschafter angewiesen, wenn man einen Gesellschafter-Beschluss im schriftlichen Verfahren herbeiführen wollte. Gab es keine Satzungsregel, um das Umlaufverfahren gegen den Willen eines einzelnen Gesellschafters durchzuführen, war man auf die Präsenzversammlung beschränkt.
Diese Vorschrift (§ 48 Abs. 2 GmbH-Gesetz) wurde zwischenzeitlich dahingehend geändert, dass nicht mehr das Einverständnis aller Gesellschafter mit dem schriftlichen Umlaufverfahren erforderlich ist. Diese Neuregelung gilt (zunächst) nur für das Jahr 2020.
Die Neuregelung wirft allerdings Fragen zur Ausgestaltung und Durchführung des schriftlichen Umlaufverfahrens auf. Nicht geregelt ist nämlich, ob z.B. auch ein kombiniertes Verfahren aus fernmündlicher Beteiligung und Präsenzversammlung zulässig sein soll.
Bei der Einberufung einer Gesellschafter-Versammlung bzw. Vorbereitung eines Beschlusses im Umlaufverfahren sollte beachtet werden, dass die Gesellschafter die Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten Frist abweichende oder ergänzende Beschlussanträge zu formulieren.
Empfehlenswert wäre die Einladung durch den Geschäftsführer zu einer Telefon- oder Videokonferenz. Diese Konferenz darf frühestens nach Ablauf der Ladungsfrist abgehalten werden. Die Teilnahme muss allen Gesellschaftern zumutbar sein.
Im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz kann ein Gesellschafterbeschluss nur gefasst werden, wenn die Satzung dies ausdrücklich gestattet, dies dürfte vor allem in älteren Satzungen in den wenigsten Fällen gegeben sein. Ansonsten verlangt das Gesetz, dass die Beschlussfassung in Textform oder durch schriftliche Stimmabgabe nach dem Abhalten der Telefon-/Videokonferenz nachgeholt wird. Nur so können Sie sicherstellen, dass die Gesellschafter bei der Stimmabgabe die Positionen der übrigen Gesellschafter hinreichend berücksichtigen konnten.