Gewerbesteuer – Unschädlichkeitsgrenze für Stromlieferungen bei der erweiterten Grundstückskürzung
Unternehmen, deren Unternehmenszweck sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes erstreckt, können über die sog. erweiterte Grundstückskürzung die Gewerbesteuer vermeiden. Um diese erweiterte Grundstückskürzung beantragen zu können, muss sich das Unternehmen ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes beschränken. Wird eine weitere gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, ist das für die erweiterte Grundstückskürzung schädlich. In diesen Fällen wird der gesamte Gewinn des Unternehmens gewerbesteuerpflichtig.
Im Hinblick auf die Installation von Photovoltaikanlagen sowie Ladestationen für E-Fahrzeuge hat der Gesetzgeber ab 2021 reagiert; für die erweiterte Grundstückskürzung ist es nicht schädlich, wenn die Einnahmen aus der Stromlieferung
– im Jahr nicht mehr als 10% der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes betragen und
– nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen (Ausnahme Mieter).
Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes hat der Gesetzgeber diese Grenze rückwirkend ab dem Jahr 2023 auf 20% angehoben.