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Gewinn aus dem Verkauf von teilweise privat genutzten Pkw’s

Bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen, die dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wird die Höhe der Privatnutzung mit Hilfe der sogenannten 1%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode ermittelt.

Ein Teil der angefallenen Kosten, einschließlich der Abschreibung, wird somit neutralisiert und dem Unternehmer als Einnahme zugerechnet.

Beim Verkauf des auch privat genutzten Fahrzeuges unterliegt ein Veräußerungsgewinn in vollem Umfang der Besteuerung.

Auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtung wäre es denkbar, dass nicht der vollständige Veräußerungsgewinn zu versteuern ist, da die Abschreibung des Fahrzeugs während der vorherigen Jahre teilweise in Folge der Besteuerung der Nutzungsentnahme neutralisiert wurde.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bestätigt, dass der Veräußerungsgewinn in voller Höhe zu versteuern ist.

Was bedeutet dies für die Praxis?
Gerade bei der Frage, ob bei Fahrzeugen, die zu weniger als 50% betrieblich genutzt werden, eine Zuordnung zum sogenannten gewillkürten Betriebsvermögen sinnvoll ist, sollte die Rechtsprechung beachtet werden. Möglicherweise ist es sinnvoll, solche Fahrzeuge dem Privatvermögen zuzuordnen. Die für betriebliche Zwecke gefahrenen Kilometer können in diesem Fall dann mit 0,30 € pro betrieblich gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Da das Fahrzeug sich nicht im Betriebsvermögen befindet, ist bei einem späteren Verkauf auch kein Veräußerungsgewinn zu versteuern.

2020-12-08T10:52:34+01:00Dezember 8, 2020|Rechtsprechung|