Grundbesitzbewertung bei Erbschaft- und Schenkungsteuer
Im Rahmen der Abgabe der Grundsteuererklärungen und der damit verbundenen Bewertung von Grundstücken taucht immer wieder die Frage auf, ob die im Zuge des Verfahrens erfolgte Bewertung auch für die Zwecke der Schenkung- und/oder Erbschaftsteuer Bedeutung hat.
Hier ist festzuhalten, dass die aktuell durchgeführten Bewertungen ausschließlich für die Zwecke der Grundsteuerfestsetzung ab dem 01.01.2025 relevant sind. Werden Grundstücke vererbt oder verschenkt, ist für diese ein sog. „Bedarfswert“ auf den jeweiligen Stichtag der Übertragung vorzunehmen. Die Finanzverwaltung hat für die verschiedenen Grundstücksarten standardisierte Bewertungsverfahren entwickelt. Betroffene Grundstücke werden dann im Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren bewertet. Der ermittelte Wert ist Grundlage für die Bemessung der Erbschaft- und/oder Schenkungsteuer.
Diese sog. Grundbesitzwerte können aus verschiedenen Gründen höher ausfallen als der tatsächliche Wert des Grundstückes, da individuelle Beeinträchtigungen, wie z.B. ein Instandhaltungsrückstau bei dem Standardverfahren der Finanzverwaltung, keine Berücksichtigung fi nden. Steuerpfl ichtige haben in solchen Fällen die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert durch Im Rahmen der Abgabe der Grundsteuererklärungen und der damit verbundenen Bewertung von Grundstücken taucht immer wieder die Frage auf, ob die im Zuge des Verfahrens erfolgte Bewertung auch für die Zwecke der Schenkung- und/oder Erbschaftsteuer Bedeutung hat. Hier ist festzuhalten, dass die aktuell ein Gutachten eines Sachverständigen, der für die Wertermittlung für Grundstücken bestellt oder zertifi ziert wurde, ermitteln zu lassen. Ein solches Gutachten kann auch noch im Einspruchsverfahren vorgelegt werden.
Als Nachweis eines niedrigeren tatsächlichen Wertes kann auch der Kaufpreis des Grundstückes herangezogen werden, wenn dieses innerhalb eines Jahres nachdem Zeitpunkt der Schenkung bzw. Vererbung verkauft wurde. Hier ist jedoch zu beachten, dass der Kaufpreis zum einen im allgemeinen Geschäftsverkehr ermittelt worden sein muss, Verkäufe innerhalb der Familie sind somit problematisch; zum anderen ist der Kaufpreis ungeeignet, wenn zwischen Bewertungsstichtag und Verkauf beispielsweise umfangreiche Sanierungsmaßnahmen vorgenommen wurden oder Bauschäden entstanden sind.
Für ausführlichere Informationen im jeweiligen Einzelfall stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.