Grundsteuer: Freiland-Photovoltaikanlagen
Rückwirkend zum Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 unterliegen Flächen mit Photovoltaikanlagen in Bayern der Grundsteuer A und werden als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet. Flächen, die vorrangig zur Stromerzeugung genutzt werden (Freiflächen-Photovoltaikanlagen) werden den Flächen mit kombinierter Nutzung durch Photovoltaikanlagen und intensiver Landwirtschaft (Agri-Photovoltaikanlagen) gleichgestellt.
Dies gilt bei Freiflächen-Photovoltaikanlagen aber nur dann, wenn die Flächen vor der Bebauung mit der Photovoltaikanlage landwirtschaftlich genutzt wurden und nach Abriss der Anlagen wieder landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Damit wird der Ausbau erneuerbarer Energien in Bayern gestärkt. Gleichzeitig wird darauf geachtet, dass auch künftig Flächen für die Landwirtschaft zur Verfügung stehen.