Grundzüge des neuen Geschäftsgeheimnis-Gesetzes
Während viele Unternehmen noch mit der Umsetzung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung beschäftigt sind, ist am 26.04.2019 das neue „Geschäftsgeheimnis-Gesetz“ in Kraft getreten.
Mit dem Geschäftsgeheimnis-Gesetz (GeschGehG) setzt der Gesetzgeber eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um.
Da „Geschäftsgeheimnisse“, also sensible Informationen, die in jedem Unternehmen vorliegen, in der Regel wichtige Wettbewerbsfaktoren darstellen, will die Europäische Union diese besser schützen und hat daher eine entsprechende Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen erlassen.
Damit ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis vorlag, war es bislang ausreichend, dass eine Geheimhaltungsabsicht des Unternehmens bestand. Die Anforderungen daran waren recht gering. Mit dem Geschäftsgeheimnis-Gesetz müssen Unternehmen nun angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen und diese auch dokumentieren. Allgemein gültige Vorschriften bestehen nicht, die Maßnahmen und deren Dokumentation hängen von der Art des jeweiligen Geheimnisses ab.
Dies bedeutet z.B. für Handwerksbetriebe, dass sie interne Unterlagen wie z.B. Kundenlisten, Konstruktionspläne etc. sicher vor dem Zugriff Dritter schützen müssen. Werden keine entsprechenden Schutzmaßnahmen getroffen, besteht solange kein Schutz des Geschäftsgeheimnisses, bis diese Maßnahmen nachgeholt werden. Dritte können in dieser Zeit, also im schlimmsten Fall, ungestraft Geschäftsgeheimnisse abziehen. Dies kann zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das betreffende Unternehmen führen.
Somit gilt es, zunächst systematisch die im Unternehmen vorhandenen Geschäftsgeheimnisse zu identifizieren und im Anschluss daran entsprechende Geheimhaltungsmaßnahmen entsprechend der für notwendig erachteten Geheimhaltungsstufe zu dokumentieren.
Während die Datenschutz-Grundverordnung den Schutz personenbezogener Daten regelt, hat das Geschäftsgeheimnis-Gesetz den Schutz eigener Geschäftsgeheimnisse zum Inhalt.
Nun gilt es klar zu regeln, welche Mitarbeiter z.B. Zugriff auf welche Informationen haben. Verlässt ein Mitarbeiter das Unternehmen, muss der Zugriff unterbunden werden. Es gilt festzulegen, wie geheimhaltungsbedürftig Informationen sind. Hier ist zu unterscheiden zwischen Schlüsselinformationen, die ein Unternehmen in seiner Existenz gefährden können, wenn die Information nicht geheim bleibt, bis zu weniger wichtigen Informationen, die jedoch auch durch Vergabe von Zugangsbeschränkungen (Passwörter etc.) nur dem Personenkreis zugänglich gemacht werden sollten, die sie für die Tätigkeit benötigen.
Mitarbeiter mit Zugang zu geheimen Informationen sollten bereits im Arbeitsvertrag verpflichtet werden, diese zu schützen. Die entsprechenden Passagen sollten im Vertrag klar beschreiben, welche Informationen zu den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gehören. Auch in Verträgen mit Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern können Unternehmer festhalten, dass Informationen geheim und daher zu schützen sind. Da das Gesetz bereits ohne Übergangsregelung am 26.04.2019 in Kraft getreten ist, sollten Sie als Unternehmer zumindest die wichtigsten Punkte beachten.
Nur wenn Sie angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen, greift der gesetzlich vorgesehene Schutz (z.B. Unterlassung und Schadenersatzansprüche), wenn Geschäftsgeheimnisse verletzt werden.
Eine Ausnahme vom Geheimnisschutz wurde auch im Gesetz implementiert.
Hinweisgeber (whistleblower) müssen keine Konsequenzen fürchten, wenn die Preisgabe des Geschäftsgeheimnisses „zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens“ erfolgt und dies geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.
Wir empfehlen Ihnen, die Einführung des Gesetzes zu nutzen und Ihren Know-How-Schutz und insbesondere die vertraglichen Sicherungsmechanismen einer kritischen Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls zu überarbeiten.