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Gutscheine und Geldkarten – steuerliche Behandlung

Im Jahressteuergesetz 2019 wurde gesetzlich geregelt, dass zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, als Sachlohn zu behandeln sind. Bei Gutscheinen und Geldkarten liegt ein begünstigter Sachbezug nur vor, wenn diese

  • ausschließlich zum Bezug von Waren und Dienstleistungen berechtigen und
  • die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) erfüllen.

Insbesondere das Kriterium mit Bezugnahme auf das ZAG war nicht eindeutig geregelt und sorgte bei Arbeitgebern für große Unsicherheit.

Das BMF hat hierauf reagiert und verfügt, dass in den Jahren 2020 und 2021 Gutscheine und Geldkarten noch als Sachzuwendung behandelt werden können, auch wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllt sind.

Das Erfreuliche an dieser Regelung ist, dass sich zwischenzeitlich auch die Sozialversicherungsträger dieser Billigkeitsregelung angeschlossen haben. Wichtig weiterhin: Die 44-€ Sachbezugsfreigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten (50,- € ab 2022) ist nur noch anwendbar, wenn Sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Dies gilt bereits ab dem 1.1.2020 und ist von der Übergangsregelung nicht umfasst.

Wichtig ab 1.1.2022. Um längerfristig planen zu können, beachten Sie als Arbeitgeber bitte Folgendes:

Nach dem Auslaufen der Übergangsregelung sind ab 1.1.2022 folgende Gutscheine und Geldkarten als Barlohn zu versteuern:

Gutscheine und Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion verfügen; es ist allerdings unschädlich, wenn verbleibende Restguthaben bis zu 1,- € ausgezahlt werden können;
  • die über eine eigene IBAN verfügen
  • die für Überweisungen (z.B. PayPal) verwendet werden können
  • die für den Erwerb von Devisen verwendet werden können oder
  • als generelles Zahlungsmittel hinterlegt werden können.

Damit sind insgesamt Geldkarten oder Wertguthabenkarten (Prepaid-Kreditkarten) gemeint, die überregional und ohne Einschränkung hinsichtlich der Produktpalette im Rahmen des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können.

2021-06-30T11:35:18+02:00Juni 30, 2021|Buchhaltung, Lohnabrechnung|